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Darf die Fahrerlaubnisbehörde bei Tourette-Syndrom und Cannabistherapie ein Gutachten verlangen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Zweifel an der Fahreignung aufgrund einer nicht ausgeheilten oder nicht nur vorübergehenden Erkrankung rechtfertigen die Anordnung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens bereits dann, wenn ein „Anfangsverdacht“ in Form zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte besteht; eine feststehende Erkrankung im Sinne der Anlage 4 zur FeV ist nicht erforderlich. Wird das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen und die Fahrberechtigung entziehen beziehungsweise die Inlandsgültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis aberkennen.

Welche Anforderungen gelten an die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens?

Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens verlangen darf und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Betroffene dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt. Nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV kann die Behörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Fahreignung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV. Auffälligkeiten im Straßenverkehr sind hierfür nicht vorausgesetzt.

Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach oder verweigert er die Untersuchung, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen und ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat diese Entziehung gemäß § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt gemäß § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV.

Für die rechtmäßige Anordnung eines Fahreignungsgutachtens muss eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV nicht bereits feststehen. Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV beziehungsweise ein „Anfangsverdacht“, also das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (stRspr, vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01; BVerwG, 14.11.2013 - Az: 3 C 32.12; VGH Bayern, 18.08.2021 - Az: 11 CS 21.1727).

Neben der in Anlage 4 Nr. 7.5 zur FeV genannten Depression, deren Relevanz vom jeweiligen Schweregrad abhängt, und der in Anlage 4 Nr. 9.6 zur FeV geregelten Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, wozu auch Medizinalcannabis nach den Rechtsänderungen zum 1. April 2024 mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes weiterhin zählt, kann auch ein nicht ausdrücklich in Anlage 4 zur FeV genanntes Krankheitsbild fahreignungsrelevant sein und gutachterlicher Abklärung bedürfen, sofern es mit motorischen und vokalen Symptomen einhergeht, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Vorliegend betraf dies ein diagnostiziertes Tourette-Syndrom mit Muskelspasmen sowie eine Dauerbehandlung mit dem Wirkstoff Baclofen, bei dem als mögliche Nebenwirkungen Schwindel, Sedierung, Schläfrigkeit und Sehstörungen dokumentiert sind, die die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen können.

Wie wirkt sich ein längerer Zeitablauf auf die Verwertbarkeit der Verdachtsmomente aus?

Ein mehrjähriger zeitlicher Abstand zwischen dem Bekanntwerden fahreignungsrelevanter Tatsachen und dem Erlass der Entziehungsverfügung steht deren Berücksichtigung nicht grundsätzlich entgegen. Bei Zweifeln an der Fahreignung, die keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich ziehen, etwa aus einer nicht ausgeheilten oder nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Betroffenen, muss einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutzbedürftigkeit anderer Verkehrsteilnehmer, geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen (vgl. VGH Bayern, 06.05.2008 - Az: 11 CS 08.551).

Werden die ursprünglichen Verdachtsmomente durch später vorgelegte ärztliche Unterlagen bestätigt oder sogar bestärkt, spricht dies gegen eine Ausheilung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 1 der Anlage 4 zur FeV und für die fortbestehende Verwertbarkeit der Erkenntnisse. Ohne Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht beurteilen, ob und inwieweit eine Erkrankung oder die zu ihrer Behandlung verschriebenen Medikamente die Fahreignung beeinträchtigen.

Welche Bedeutung hat der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens sind mildere, den Betroffenen weniger belastende Aufklärungsmittel vorzuschalten, soweit diese zur Klärung geeignet erscheinen (vgl. VGH Bayern, 23.11.2020 - Az: 11 CS 20.1780; VGH Bayern, 07.02.2022 - Az: 11 CS 21.2385; VGH Bayern, 23.02.2023 - Az: 11 CS 22.2649). Hierzu zählt insbesondere die vorherige Aufforderung zur Vorlage aktueller ärztlicher Befundberichte zu Diagnose, Therapieverlauf, Dosierung, Applikation der Medikamente sowie zur Behandlungstreue. Bestätigen oder bestärken die daraufhin vorgelegten Unterlagen die bestehenden Fahreignungszweifel, anstatt sie auszuräumen, ist die nachfolgende Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens nicht zu beanstanden.

Welche Anforderungen bestehen an die Begründung der Gutachtensanordnung?

Die Gutachtensanordnung muss den Betroffenen hinreichend über die Gründe der Fahreignungszweifel informieren, damit dieser nachvollziehen kann, welche Umstände Anlass zur Begutachtung geben. Erhebt der Betroffene im gerichtlichen Verfahren den Einwand mangelnder Bestimmtheit oder Verständlichkeit der Anordnung, ohne sich hierauf bereits im Verwaltungsverfahren berufen zu haben, obliegt ihm eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Behörde und der angefochtenen Entscheidung. Etwaige Unklarheiten hinsichtlich der Gutachtensanordnung sind grundsätzlich durch Rückfrage bei der Behörde zu klären, sofern hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht.


VGH Bayern, 19.08.2024 - Az: 11 CS 24.1216


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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