Bei betrieblich genutzten Fahrzeugen trifft den Halter eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen, da sachgerechte kaufmännische Organisation die Dokumentation von Geschäftsfahrten und die Identifizierbarkeit des jeweiligen Fahrers verlangt. Verweigert der Halter die Mitwirkung oder unterlässt er die entsprechende innerbetriebliche Organisation, rechtfertigt dies die Anordnung eines Fahrtenbuchs, ohne dass es auf weitere behördliche Ermittlungsmaßnahmen ankommt.
Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage jedoch dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war. Dies gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zum Erfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht zur Mitwirkung an der Aufklärung bereit war (vgl. BVerwG, 17.12.1982 - Az: 7 C 3.80; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2011 - Az: 8 B 520/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2007 - Az: 8 B 2746/06; OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - Az: 8 A 280/05).
Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage
Die Anordnung eines Fahrtenbuchs findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Voraussetzung ist mithin zum einen ein Verkehrsverstoß, der bei Feststellung des Fahrzeugführers mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden gewesen wäre, zum anderen die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung.Wann ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich?
Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen zählt regelmäßig eine zeitnahe Benachrichtigung des Halters, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, damit dieser die Frage nach dem Fahrzeugführer zur Tatzeit noch zuverlässig beantworten kann (vgl. BVerwG, 13.10.1978 - Az: VII C 77.74; BVerwG, 25.06.1987 - Az: 7 B 139.87; BVerwG, 23.12.1996 - Az: 11 B 84.96; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2011 - Az: 8 B 520/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2007 - Az: 8 B 2746/06).Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage jedoch dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war. Dies gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zum Erfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht zur Mitwirkung an der Aufklärung bereit war (vgl. BVerwG, 17.12.1982 - Az: 7 C 3.80; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2011 - Az: 8 B 520/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2007 - Az: 8 B 2746/06; OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - Az: 8 A 280/05).
Welche Mitwirkungsobliegenheiten treffen den Fahrzeughalter?
Es obliegt grundsätzlich dem Halter, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat. Dazu gehört, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum aussichtsreiche Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, 17.12.1982 - Az: 7 C 3.80; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2011 - Az: 8 B 520/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2007 - Az: 8 B 2746/06; OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - Az: 8 A 280/05). An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Halter den Fahrzeugführer nicht benennt oder keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2013 - Az: 8 B 837/13; OVG Niedersachsen, 02.11.2004 - Az: 12 ME 413/04; OVG Niedersachsen, 04.12.2003 - Az: 12 LA 442/03; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2006 - Az: 8 A 3429/04; VG Gelsenkirchen, 04.03.2013 - Az: 14 K 2369/12; VG Düsseldorf, 24.05.2012 - Az: 6 K 8411/10; VG Düsseldorf, 25.03.2013 - Az: 14 L 356/13).Warum trifft Halter von Betriebsfahrzeugen eine erhöhte Mitwirkungspflicht?
Dem Geschäftsführer eines Unternehmens obliegt als Firmeninhaber eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang mit einem betrieblich genutzten Fahrzeug begangen wurden. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, Geschäftsfahrten zu dokumentieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2013 - Az: 8 A 632/13; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2007 - Az: 8 B 2746/08).Urteil freischalten
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VG Düsseldorf, 29.04.2015 - Az: 14 L 1331/15
ECLI:DE:VGD:2015:0429.14L1331.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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