Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen wegen eines Verkehrsverstoßes in der Probezeit an eine rechtskräftige Entscheidung über die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit gebunden, ohne die Täterschaft des Fahrerlaubnisinhabers eigenständig zu prüfen. Eine Ausnahme von dieser Bindung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene es unterlassen hat, zumutbaren Rechtsschutz gegen den Bußgeldbescheid in Anspruch zu nehmen.
Der Wortlaut der Bindungsvorschrift sieht keine Ausnahme vor. Auch der gesetzgeberische Wille bestätigt, dass die Fahrerlaubnisbehörde ebenso wie die Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gebundenen Entscheidung in vollem Umfang an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebunden sind und nicht erneut zu prüfen haben, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen hat (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 67). Diese Bindung dient der Verfahrensökonomie.
Ob im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Ausnahme von der gesetzlichen Bindung geboten sein kann, wenn die zugrunde liegende Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, wurde in der bisherigen Rechtsprechung stets offengelassen (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a StVG Rn. 30 m. w. N.).
Gegen eine solche einschränkende Auslegung spricht neben dem eindeutigen Wortlaut auch die verfassungsrechtliche Bewertung des Spannungsverhältnisses von materieller Einzelfallgerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits, deren Ausgestaltung in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, 18.12.1953 - Az: 1 BvL 106/53; BVerfG, 14.03.1963 - Az: 1 BvL 28/62; BVerfG, 08.11.1967 - Az: 1 BvR 60/66). Die Bindung an die Vorentscheidung begegnet auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken, weil es Betroffenen hinreichend möglich ist, Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu suchen und auf diese Weise die belastende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im nachfolgenden Verfahren zu vermeiden (vgl. VGH Bayern, 11.01.2022 - Az: 11 ZB 21.164). Zu der Parallelvorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG wurde bereits entschieden, dass auch der Fahrerlaubnisinhaber eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, die Rechtskraft wird durch Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens durchbrochen.
Ist eine Ausnahme bei evidenter Unrichtigkeit des Bußgeldbescheides geboten?
Wird gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden Zuwiderhandlung eine rechtskräftige Entscheidung getroffen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Behörde dabei an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG i. V. m. der Anlage 12 zu § 34 FeV liegt vor, wenn die durch Vorschriftzeichen angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften erheblich überschritten wird.Der Wortlaut der Bindungsvorschrift sieht keine Ausnahme vor. Auch der gesetzgeberische Wille bestätigt, dass die Fahrerlaubnisbehörde ebenso wie die Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gebundenen Entscheidung in vollem Umfang an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebunden sind und nicht erneut zu prüfen haben, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen hat (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 67). Diese Bindung dient der Verfahrensökonomie.
Ob im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Ausnahme von der gesetzlichen Bindung geboten sein kann, wenn die zugrunde liegende Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, wurde in der bisherigen Rechtsprechung stets offengelassen (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a StVG Rn. 30 m. w. N.).
Gegen eine solche einschränkende Auslegung spricht neben dem eindeutigen Wortlaut auch die verfassungsrechtliche Bewertung des Spannungsverhältnisses von materieller Einzelfallgerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits, deren Ausgestaltung in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, 18.12.1953 - Az: 1 BvL 106/53; BVerfG, 14.03.1963 - Az: 1 BvL 28/62; BVerfG, 08.11.1967 - Az: 1 BvR 60/66). Die Bindung an die Vorentscheidung begegnet auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken, weil es Betroffenen hinreichend möglich ist, Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu suchen und auf diese Weise die belastende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im nachfolgenden Verfahren zu vermeiden (vgl. VGH Bayern, 11.01.2022 - Az: 11 ZB 21.164). Zu der Parallelvorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG wurde bereits entschieden, dass auch der Fahrerlaubnisinhaber eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, die Rechtskraft wird durch Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens durchbrochen.
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OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2026 - Az: 4 LA 49/26
ECLI:DE:OVGSH:2026:0625.4LA49.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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