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Dreizehn Jahre ohne Führerschein: Wenn die Fahrerlaubnisbehörde eine neue Prüfung verlangen darf

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Verfügt ein Fahrerlaubnisinhaber über einen langen Zeitraum - hier: dreizehn Jahre - nicht über eine Fahrerlaubnis, kann dies eine relevante Tatsache im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV darstellen, die eine erneute Fahrerlaubnisprüfung rechtfertigt. Die aus der zwangsläufigen Fahrpause resultierende fehlende Fahrpraxis begründet im Einzelfall die Annahme, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorliegen, sodass ausnahmsweise auf die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung nicht verzichtet werden kann.

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung. Damit findet an sich auch § 15 FeV Anwendung, wonach der Bewerber seine Befähigung durch Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen hat. § 20 Abs. 2 FeV enthält hierzu jedoch eine Sonderregelung: Die Fahrerlaubnisbehörde sieht von der Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung grundsätzlich ab, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Im Regelfall bedarf es also keiner erneuten Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung.

Kann eine lange Fahrpause eine relevante Tatsache im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV darstellen?

Eine über mehrere Jahre andauernde Fahrpause kann eine relevante Tatsache im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV darstellen, die es rechtfertigt, ausnahmsweise doch eine erneute Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen.

Vorliegend lag die Entziehung der Fahrerlaubnis über dreizehn Jahre zurück, sodass der Betroffene während dieses gesamten Zeitraums nicht berechtigt war, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Eine derart lange Zeitspanne rechtfertigt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Annahme, dass die für die sichere Führung eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wirkt sich mangelnde Fahrpraxis - jedenfalls über einen derart langen Zeitraum - dahingehend aus, dass die notwendigen Fertigkeiten nachlassen und die zur Bewältigung problematischer Verkehrssituationen erforderliche Routine verloren geht. Die allgemeine Verkehrssicherheit erfordert in einem solchen Fall zwingend den Nachweis, dass der Betroffene noch über die theoretischen und praktischen Kenntnisse für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs verfügt.

Ein während der Fahrpause begangenes Fahren ohne Fahrerlaubnis kann bei dieser Bewertung keine Berücksichtigung finden, denn es kommt für die Frage der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausschließlich auf die berechtigte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr an. Die erforderlichen Voraussetzungen können nicht durch ein Verhalten nachgewiesen werden, das den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt (vgl. VG Minden, 13.11.2008 - Az: 12 K 2460/07; VG München, 07.01.2010 - Az: M 6a E 09.5304).

Welche Bedeutung hat § 76 Nr. 11a FeV für den Umfang der Prüfungsanordnung?

Bei einer vor dem 1. April 1980 erteilten Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 FeV gemäß § 76 Nr. 11a FeV auf Antrag neben der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit der Beschränkung durch die Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1 ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, sofern die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 FeV angeordnet hat. Dieser Regelung liegt die Konzeption zugrunde, dass die Behörde über die Frage, ob es einer erneuten Befähigungsprüfung bedarf, nur einmal und einheitlich entscheiden soll, wenn der Bewerber sowohl die Neuerteilung der Klasse B als auch weiterer Klassen beantragt hat. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Bewerber lediglich hinsichtlich der über die Klasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist es ihr verwehrt, die Ablegung einer Prüfung allein für diese Klassen anzuordnen. Vielmehr muss sie die Teilnahme an einer Prüfung für die Klasse B verlangen, um zugleich auch für die weiteren beantragten Klassen eine Prüfung fordern zu können. Die Entscheidung, ob eine neue Befähigungsprüfung verlangt wird, steht im Ermessen der Behörde; eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme zum Kraftfahrer vermag die Befähigungsprüfung nicht zu ersetzen, sondern kann allenfalls dem einer Prüfung vorgelagerten Besuch einer Fahrschule gleichgesetzt werden.

Voraussetzungen der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Ein zuvor eingeholtes Gutachten entfaltet insoweit keine Sperrwirkung für eine erneute Begutachtung, wenn es die maßgebliche Fragestellung nicht hinreichend erfasst hat, etwa weil der Betroffene gegenüber dem Gutachter unrichtige Angaben gemacht hat. Verschweigt der Betroffene bei der Antragstellung einen früheren Drogenkonsum, muss er sich dies zurechnen lassen und kann sich nicht auf finanzielle Gründe berufen, um die Beibringung eines weiteren Gutachtens zu verweigern, da bei wahrheitsgemäßer Angabe die entsprechende Fragestellung bereits im Rahmen der ursprünglichen, von der zuständigen Stelle finanzierten Begutachtung hätte berücksichtigt werden können. Der Besitz auch geringer Mengen Cannabis kann dabei als Indiz für einen fortbestehenden Eigenkonsum gewertet werden und die Zweifel an einer durchgehenden Drogenabstinenz verstärken.


VG Bremen, 30.01.2012 - Az: 5 K 1036/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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