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Sachmangel bei Gebrauchtwagen: Abweichende Höchstgeschwindigkeit ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Rücktrittsgrund

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine bestimmte Eigenschaft eines Fahrzeugs, wie eine konkrete Höchstgeschwindigkeit, ist nur dann vereinbart, wenn der Verkäufer erkennbar uneingeschränkt für sie einstehen will. Findet sich die Angabe lediglich in Anlagen zum Kaufvertrag oder in Dokumenten, die nicht vom Verkäufer stammen, fehlt es regelmäßig an einer Vereinbarung.

War die Höchstgeschwindigkeit eines Gebrauchtwagens verbindlich vereinbart?

Beim Kauf eines gebrauchten Sportwagens kam es darauf an, ob eine Höchstgeschwindigkeit von 234 km/h als Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart war. Tatsächlich erreichte das Fahrzeug nur eine Geschwindigkeit von knapp unter 200 km/h. Der Käufer sah hierin bereits einen Mangel und stützte sich darauf, dass die bei Vertragsschluss übergebenen Unterlagen (mehrere Gutachten und der Fahrzeugschein) jeweils eine Höchstgeschwindigkeit von 234 km/h auswiesen. Zudem hatte er sich vor dem Kauf im Internet über diesen Wert informiert. Im Kaufvertrag selbst war eine Höchstgeschwindigkeit nicht aufgeführt.

Eine bestimmte Eigenschaft eines Fahrzeugs ist jedoch nur dann vereinbart, wenn eindeutig ist, dass der Verkäufer ohne Wenn und Aber für sie einstehen will. Maßgeblich ist damit der erkennbare Wille des Verkäufers, die Eigenschaft zum verbindlichen Vertragsinhalt zu machen und für ihr Vorhandensein einzustehen. Die bloße Kenntnis des Verkäufers von einer Angabe oder deren Existenz im Umfeld des Vertragsschlusses genügt hierfür nicht.

Nach der Entscheidung liegt eine solche Vereinbarung bei einer Höchstgeschwindigkeit nicht vor, wenn hierüber im Verkaufsgespräch nicht gesprochen wurde und der Kaufvertrag keine entsprechende Angabe enthält. Daran ändert sich nichts, wenn die Angabe in den beim Kauf übergebenen Unterlagen enthalten ist. Verweist der Kaufvertrag für Eigenschaften eines Fahrzeugs lediglich auf andere Dokumente, etwa durch Formulierungen wie „laut Fahrzeugbrief“, oder ergeben sich diese nur aus Anlagen zum Vertrag, die nicht vom Verkäufer stammen, will der Verkäufer für diese Eigenschaften nicht einstehen. Sie sind damit gerade nicht vereinbart.

Fehlt es an einer Vereinbarung über die Höchstgeschwindigkeit, kann ein Mangel nicht auf eine Abweichung von einer solchen Vereinbarung gestützt werden. Die geringere Höchstgeschwindigkeit begründete im entschiedenen Fall daher keinen Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigt hätte.

Kann ein Rücktritt wegen eines mangelhaften Infotainmentsystems erfolgen?

Der Rücktritt vom Kaufvertrag war dennoch berechtigt. Das im Fahrzeug verbaute Infotainmentsystem funktionierte nicht richtig, sodass insoweit ein Mangel vorlag, der den Käufer zum Rücktritt berechtigte.

Die gegenteilige Berufung des Verkäufers gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts hatte deshalb im Ergebnis keinen Erfolg hinsichtlich der Rückabwicklung, wohl aber hinsichtlich der Begründung über die Höchstgeschwindigkeit.


OLG Zweibrücken, 20.07.2026 - Az: 8 U 61/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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