Es besteht eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Räum -und Streupflichtigen an einem wichtigen Verkehrsknotenpunkt mit gesteigertem Fußgängerverkehr - hier Bussteig des ZOB -, dessen Pflasterung bei Nässe und Schneematsch in hohem Maße glätteanfällig ist.
Zum Schutze des Fußgängerverkehrs sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass innerhalb der geschlossenen Ortschaft die belebten Fußwege und die über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden müssen. Soweit es um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an denen - wie vor Bahnhöfen und an Haltestellen - regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht, trifft den Pflichtigen eine gesteigerte Sicherungspflicht. Zu den besonders gefahrenträchtigen Stellen zählen Bussteige an Omnibusbahnhöfen, wo ein- und aussteigende Fahrgäste bei winterlicher Glätte in erhöhtem Masse sturzgefährdet sind.
Zum Schutze des Fußgängerverkehrs sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass innerhalb der geschlossenen Ortschaft die belebten Fußwege und die über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden müssen. Soweit es um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an denen - wie vor Bahnhöfen und an Haltestellen - regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht, trifft den Pflichtigen eine gesteigerte Sicherungspflicht. Zu den besonders gefahrenträchtigen Stellen zählen Bussteige an Omnibusbahnhöfen, wo ein- und aussteigende Fahrgäste bei winterlicher Glätte in erhöhtem Masse sturzgefährdet sind.
OLG Schleswig, 14.05.2013 - Az: 11 U 51/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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