Wird ein Autofahrer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt und gerät in der Folge bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine Verkehrsinsel, die die Fahrbahn teilt, so liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn keine weiteren Indizien für ein weitegehendes Fehlverhalten feststellbar sind. Die Kaskoversicherung kann sich daher nicht auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit berufen.
OLG Nürnberg, 25.04.2005 - Az: 8 U 4033/04
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