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5 km/h zu schnell gefahren: Mitschuld am Unfall?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Regelmäßig führt eine geringfügige Überschreitung der Geschwindigkeit eines Vorfahrtsberechtigten (vorliegend 5 km/h innerhalb der Ortschaft) nicht zu einem Mitverschulden an einem Unfall.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw gegen 10.15 Uhr die M-Straße in Richtung der Einmündung der untergeordneten M2-Straße, aus der der Zeuge T mit dem Pkw der Klägerin nach links auf die M-Straße abbog. Dabei kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Das Landgericht hat die auf vollen Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen, weil ein Verschulden, insbesondere eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine verspätete Reaktion der Beklagten zu 1) nicht bewiesen worden sei, den Zeugen T dagegen ein so erhebliches Verschulden treffe, dass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch in verminderter Höhe, nämlich zu einer Quote von 50 % weiterverfolgt. Sie greift die Feststellungen des zu Beweiszwecken eingeholten verkehrsanalytischen Gutachtens des Dipl.-Ing. T2, an und wiederholt im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach die Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und verspätet reagiert haben soll.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihres Unfallschadens nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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