Das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Messprotokoll stellt das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens nicht in Frage.
Im Geltungsbereich des SVwVfG steht das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Messprotokoll dessen Verlesbarkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht entgegen.
Eine besondere (Unterschrifts-)Form erfordert § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht (vgl. BGH, 01.08.2018 - Az: 5 StR 330/18). Da aufgrund der Namenswiedergabe der zuständigen Messbeamten in dem elektronisch erstellten Protokoll erkennbar ist, auf wessen Erkenntnissen und Auswertungen die in dem Protokoll niedergelegten Daten und Erkenntnisse beruhen, bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft und der Authentizität. Beweis-, Garantie- und Identifizierungsfunktion sind insoweit gewahrt, dass erkennbar ist, dass es sich um ein von dem nach der inneren Organisation der Behörde zuständigen Amtswalter mit Wissen und Wollen in den Rechtsverkehr gebrachtes Dokument handelt.
Ein „für den Fall der Nichtherausgabe von Messunterlagen“ bereits vor der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist unzulässig.