Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 StVO finden zumindest sinngemäß Anwendung, wenn ein nicht verkehrsbedingt haltender oder am rechten Fahrbahnrand fast zum Stillstand gekommener PKW unvermittelt zum Linksabbiegen anfährt, während ein Kraftrad über eine schraffierte (gesperrte) Straßenfläche an dem Hindernis vorbeizufahren versucht.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann eine Haftungsverteilung von 75 v.H. (PKW) zu 25 v. H. (Kraftrad) angemessen sein.
Das Gericht ist im Verkehrsunfallprozess nicht verpflichtet, von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige zur (weiteren) Aufklärung des Unfallhergangs anzuordnen, wenn es insoweit an entscheidungserheblichem Parteivorbringen fehlt.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann eine Haftungsverteilung von 75 v.H. (PKW) zu 25 v. H. (Kraftrad) angemessen sein.
Das Gericht ist im Verkehrsunfallprozess nicht verpflichtet, von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige zur (weiteren) Aufklärung des Unfallhergangs anzuordnen, wenn es insoweit an entscheidungserheblichem Parteivorbringen fehlt.
OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Az: 4 U 109/15
ECLI:DE:OLGSL:2016:1201.4U109.15.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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