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Rechtsnatur und Wirksamkeit der Kündigung eines Girokontovertrags durch eine Sparkasse

Geld & Recht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Kündigung eines Girokontovertrags durch eine Sparkasse ist zivilrechtlicher Natur und richtet sich nach den §§ 675f ff. BGB, auch wenn die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist. Für Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer solchen Kündigung ist daher nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern ausschließlich der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

Nach welchen Vorschriften richtet sich die Wirksamkeit der Kündigung?

Die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung des Girokontovertrags durch eine Sparkasse richtet sich nach den Vorschriften des Zivilrechts. Maßgeblich ist, dass ein Girokonto als Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne des § 675f Abs. 2 BGB einzuordnen ist und damit den Bestimmungen der §§ 675f ff. BGB unterliegt. Die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ergeben sich folglich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Wann liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Normen des öffentlichen Rechts ergeben. Öffentlich-rechtliche Normen kennzeichnen sich dadurch, dass sie ausschließlich Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Diese Voraussetzung ist bei Streitigkeiten über die Kündigung eines Girokontovertrags nicht gegeben, da die Vertragsbeziehung auf privatrechtlicher Grundlage beruht.

Begründen das Sparkassengesetz oder eine Landkreisordnung einen Anspruch auf Fortführung des Kontos?

Das rheinland-pfälzische Sparkassengesetz (§ 1 Abs. 1 SpkG) ordnet zwar die Rechtsform der Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts ein und verpflichtet sie in § 2 Abs. 4 SpkG grundsätzlich, Girokonten für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet zu führen, soweit keine unzumutbaren Umstände vorliegen. Diese Vorschrift begründet jedoch keinen Anspruch auf Fortführung eines bereits bestehenden Girokontos, sondern betrifft allein die Verpflichtung zur Kontoeröffnung im Rahmen des öffentlichen Zugangsrechts.


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OVG Rheinland-Pfalz, 11.10.2022 - Az: 7 E 10740/22.OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2022:1011.7E10740.22.OVG.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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