Wird ein Kraftstofftank ausgebaut und der Kraftstoff anschließend außerhalb des Fahrzeugs in einen Kanister umgefüllt, sodass dabei Kraftstoff verschüttet wird, besteht kein Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Schaden ist nicht durch den „Gebrauch“ des Fahrzeugs im Sinne des § 1 PflVG entstanden, da sich nicht die spezifische Betriebsgefahr des Fahrzeugs, sondern das allgemeine Risiko des Umgangs mit Flüssigkeiten verwirklicht hat.
Für die Abgrenzung des Haftpflichtversicherungsschutzes ist entscheidend, dass die typische, vom Fahrzeug selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr erfasst sein soll. Geht die Gefahr hingegen nicht unmittelbar vom Fahrzeug aus, sondern von einer Person, die lediglich mit dem Fahrzeug im Zusammenhang steht, ist eine enge Auslegung des Begriffs „durch den Gebrauch“ geboten, da andernfalls das Haftungsrisiko des Versicherers kaum kalkulierbar wäre. Eine wesentliche Ausweitung des Versicherungsschutzes über die unmittelbar vom Fahrzeug körperlich ausgehende Gefahr hinaus würde den Zweck der Regelung überschreiten.
Reparaturen am Fahrzeug gehören zwar grundsätzlich zum Gebrauch, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Ein „Gebrauch“ des Fahrzeugs ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgeht, sondern von einer Person, die lediglich mit dem Fahrzeug im Zusammenhang steht (vgl. BGH, 26.10.1988 - Az: IVa ZR 73/87). Auch wenn eine schadensstiftende Handlung der Vorbereitung des Fahrzeugeinsatzes zu seinem Verwendungszweck dient, führt dies nicht zur Deckungspflicht, wenn sich der Schaden nicht durch das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs selbst verwirklicht (vgl. zum Schaden durch Einsatz eines Heizlüfters zum Enteisen eines Fahrzeugs: BGH, 13.12.2006 - Az: IV ZR 120/05; OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - Az: 19 U 33/05).
Wird ein Kraftstofftank ausgebaut und der darin befindliche Kraftstoff im Anschluss außerhalb des Fahrzeugs in einen Kanister umgefüllt, wobei es zum Verschütten von Kraftstoff und zur Kontamination des Bodenbelags kommt, fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zum Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs. Zwar dient die Entfernung fehlerhaft eingefüllten Kraftstoffs letztlich dazu, das Fahrzeug wieder ordnungsgemäß befüllen und in Gebrauch nehmen zu können. Dies allein genügt jedoch nicht, um den notwendigen Zusammenhang zum Gebrauchsrisiko herzustellen, da sich hierbei nicht die besonderen, dem Fahrzeug eigentümlichen Gefahren ausgewirkt haben.
Vielmehr realisiert sich beim Umfüllen von Kraftstoff aus einem bereits ausgebauten Tank in einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Kanister das allgemeine, von einem Fahrzeugbezug losgelöste Risiko des Umgangs mit Flüssigkeiten. Dieses Risiko wird durch die Geschicklichkeit der handelnden Person und das Vorhandensein geeigneter Hilfsmittel beeinflusst, nicht jedoch durch Eigenschaften des Fahrzeugs oder dessen Gebrauch. Verwirklicht sich damit nicht das dem Fahrzeug zugehörige Risiko, liegt eine Schadensverursachung im Zusammenhang mit dem Gebrauch des versicherten Fahrzeugs nicht vor, sodass eine Einstandspflicht des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ausscheidet.
Deckungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung
Nach § 1 PflVG besteht die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden. Für die Einstandspflicht des Versicherers im Außenverhältnis nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kommt es entscheidend darauf an, ob der schadensursächliche Vorgang dem Gebrauch des versicherten Fahrzeugs zuzurechnen ist. Der Begriff des Gebrauchs geht dabei über den Betrieb im Sinne von § 7 StVG hinaus (vgl. BGH, 10.07.1980 - Az: IVa ZR 17/80).Wann besteht ein adäquater Ursachenzusammenhang zum Fahrzeuggebrauch?
Ein Schaden ist nur dann durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht, wenn er mit dem versicherten Wagnis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang steht. Maßgeblich ist, ob das Fahrzeug an der schadensursächlichen Verrichtung noch oder bereits beteiligt ist, das heißt aktuell und unmittelbar, zeitnah sowie ortsnah eingesetzt wird. Die Gefahr muss dabei vom Fahrzeug selbst ausgehen (vgl. BGH, 10.07.1980 - Az: IVa ZR 17/80). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ein- oder Aussteigen sowie für Reparaturarbeiten, etwa das Auswechseln eines defekten Rads oder eine Wagenwäsche, sofern sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken.Für die Abgrenzung des Haftpflichtversicherungsschutzes ist entscheidend, dass die typische, vom Fahrzeug selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr erfasst sein soll. Geht die Gefahr hingegen nicht unmittelbar vom Fahrzeug aus, sondern von einer Person, die lediglich mit dem Fahrzeug im Zusammenhang steht, ist eine enge Auslegung des Begriffs „durch den Gebrauch“ geboten, da andernfalls das Haftungsrisiko des Versicherers kaum kalkulierbar wäre. Eine wesentliche Ausweitung des Versicherungsschutzes über die unmittelbar vom Fahrzeug körperlich ausgehende Gefahr hinaus würde den Zweck der Regelung überschreiten.
Welche Rolle spielt die Zurechnung von Handlungen des Fahrers?
Bei Fallgestaltungen, in denen nur der Gebrauch des Fahrzeugs durch den Fahrer in Rede steht, ist maßgeblich auf die typische Tätigkeit und die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten eines Kraftfahrers abzustellen. Handlungen des Fahrers können der vom Fahrzeuggebrauch ausgehenden Gefahr nur hinzugerechnet werden, wenn es sich um typische Fahrerhandlungen handelt. Dies setzt voraus, dass die Handlung in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und im Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt steht (vgl. BGH, 10.07.1980 - Az: IVa ZR 17/80).Reparaturen am Fahrzeug gehören zwar grundsätzlich zum Gebrauch, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Ein „Gebrauch“ des Fahrzeugs ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgeht, sondern von einer Person, die lediglich mit dem Fahrzeug im Zusammenhang steht (vgl. BGH, 26.10.1988 - Az: IVa ZR 73/87). Auch wenn eine schadensstiftende Handlung der Vorbereitung des Fahrzeugeinsatzes zu seinem Verwendungszweck dient, führt dies nicht zur Deckungspflicht, wenn sich der Schaden nicht durch das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs selbst verwirklicht (vgl. zum Schaden durch Einsatz eines Heizlüfters zum Enteisen eines Fahrzeugs: BGH, 13.12.2006 - Az: IV ZR 120/05; OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - Az: 19 U 33/05).
Wird ein Kraftstofftank ausgebaut und der darin befindliche Kraftstoff im Anschluss außerhalb des Fahrzeugs in einen Kanister umgefüllt, wobei es zum Verschütten von Kraftstoff und zur Kontamination des Bodenbelags kommt, fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zum Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs. Zwar dient die Entfernung fehlerhaft eingefüllten Kraftstoffs letztlich dazu, das Fahrzeug wieder ordnungsgemäß befüllen und in Gebrauch nehmen zu können. Dies allein genügt jedoch nicht, um den notwendigen Zusammenhang zum Gebrauchsrisiko herzustellen, da sich hierbei nicht die besonderen, dem Fahrzeug eigentümlichen Gefahren ausgewirkt haben.
Vielmehr realisiert sich beim Umfüllen von Kraftstoff aus einem bereits ausgebauten Tank in einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Kanister das allgemeine, von einem Fahrzeugbezug losgelöste Risiko des Umgangs mit Flüssigkeiten. Dieses Risiko wird durch die Geschicklichkeit der handelnden Person und das Vorhandensein geeigneter Hilfsmittel beeinflusst, nicht jedoch durch Eigenschaften des Fahrzeugs oder dessen Gebrauch. Verwirklicht sich damit nicht das dem Fahrzeug zugehörige Risiko, liegt eine Schadensverursachung im Zusammenhang mit dem Gebrauch des versicherten Fahrzeugs nicht vor, sodass eine Einstandspflicht des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ausscheidet.
OLG Karlsruhe, 12.12.2018 - Az: 7 U 67/18
ECLI:DE:OLGKARL:2018:1212.7U67.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


