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Fahrzeugbrand durch Heizlüfter: Private Haftpflichtversicherung kann Deckung nicht verweigern

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die „Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung schließt Deckung nur dann aus, wenn sich ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht. Entsteht ein Brandschaden durch den Betrieb eines Heizlüfters im Fahrzeuginneren - und nicht durch das Fahrzeug selbst -, greift dieser Ausschluss nicht, sodass die private Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist.

Die private Haftpflichtversicherung schließt nach den üblicherweise vereinbarten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Privat) die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs für Schäden aus, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Diese als „Benzinklausel“ bezeichnete Regelung dient der Abgrenzung zwischen dem Deckungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung und demjenigen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach § 10 AKB. Zweck ist es, Überschneidungen zwischen beiden Versicherungssparten zu vermeiden und eine systemwidrige Deckungslücke zu verhindern.

Dem Begriff des „Besitzers“ kommt in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da anderenfalls eine solche systemwidrige Lücke entstünde. Die private Haftpflicht des Fremdbesitzers, der weder Halter noch Führer ist, bleibt daher von der Ausschlussklausel unberührt. In der Rechtsprechung sind darunter vor allem Fälle von Reparaturarbeiten am fremden Fahrzeug gefasst worden.

Hinsichtlich der Frage, ob der Handelnde als „Führer“ im Sinne der Klausel anzusehen ist, ist der Begriff auf Grundlage des § 10 Abs. 2 AKB zu bestimmen. Da heute der Fahrzeuggebrauch - und nicht der engere Begriff des Betriebs im Sinne des § 7 StVG - für § 10 AKB maßgeblich ist, ist auch das Merkmal der Tätigkeit als Fahrer nicht mehr entsprechend eingeschränkt. § 10 AKB erfasst im Sinne eines möglichst lückenlosen Schutzes von Verkehrsopfern grundsätzlich auch solche Vorgänge, bei denen ein „Betrieb“ des Fahrzeugs noch nicht vorliegt, sondern lediglich Vorbereitungsmaßnahmen zu einem unmittelbar bevorstehenden Fahrtantritt getroffen werden. Voraussetzung ist dabei, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die zum Kreis der Verrichtungen eines Fahrers zu rechnen sind und im Zusammenhang mit einer konkreten Fahrt vorgenommen werden, bei der die handelnde Person das Fahrzeug lenken soll.

Selbst wenn eine Vorbereitungshandlung den Begriff des „Führers“ grundsätzlich erfüllen kann, setzt die Anwendung der „Benzinklausel“ - also die Zuordnung des Schadensereignisses zum Risikobereich der Kraftfahrzeugversicherung - darüber hinaus voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird. Es muss sich also ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklichen oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgehen. Dieses Erfordernis stellt das entscheidende Abgrenzungsmerkmal dar.

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