Die Entscheidung über die Kosten in Kindschaftssachen richtet sich nach den §§ 84, 81 FamFG. Dabei kann es billigem Ermessen entsprechen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und auch eine Kostenerstattung unter den Beteiligten nicht anzuordnen.
Für die Festsetzung des Verfahrenswertes ist maßgeblich auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG abzustellen. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG in der seit dem 01.06.2025 geltenden Fassung beträgt der Wert in Kindschaftssachen 5.000 €, wenn das Rechtsmittel nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist. Eine Begrenzung des Wertes auf den in der Vorinstanz festgesetzten Betrag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG kommt nicht in Betracht.
Die allgemeine Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG wird durch die speziellere Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG verdrängt. Dies entspricht der Auffassung des OLG Karlsruhe (18.08.2025 - Az: 20 UF 55/25) sowie des OLG Frankfurt (17.03.2021 - Az: 6 UF 22/21). Ansichten, die ein Nebeneinander oder sogar einen Vorrang von § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG annehmen, sind für diese Konstellation nicht einschlägig. Würde man § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG den Vorrang einräumen, bliebe für die ausdrückliche Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG faktisch kaum ein Anwendungsbereich, da Gesetzesänderungen mit einer Reduzierung von Wertvorschriften die Ausnahme darstellen.
Für die Festsetzung des Verfahrenswertes ist maßgeblich auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG abzustellen. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG in der seit dem 01.06.2025 geltenden Fassung beträgt der Wert in Kindschaftssachen 5.000 €, wenn das Rechtsmittel nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist. Eine Begrenzung des Wertes auf den in der Vorinstanz festgesetzten Betrag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG kommt nicht in Betracht.
Die allgemeine Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG wird durch die speziellere Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG verdrängt. Dies entspricht der Auffassung des OLG Karlsruhe (18.08.2025 - Az: 20 UF 55/25) sowie des OLG Frankfurt (17.03.2021 - Az: 6 UF 22/21). Ansichten, die ein Nebeneinander oder sogar einen Vorrang von § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG annehmen, sind für diese Konstellation nicht einschlägig. Würde man § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG den Vorrang einräumen, bliebe für die ausdrückliche Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG faktisch kaum ein Anwendungsbereich, da Gesetzesänderungen mit einer Reduzierung von Wertvorschriften die Ausnahme darstellen.
OLG Karlsruhe, 10.09.2025 - Az: 5 UF 148/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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