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Handbremse in der Waschstraße gezogen: Fahrer haftet für über 40.000 Euro Schaden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Wer in einer Waschstraße entgegen Hinweisschild und Einweisung die Feststellbremse betätigt und dadurch sein Fahrzeug vom Förderband entgleisen lässt, haftet für den entstandenen Schaden.

Haftung des Fahrzeughalters und Fahrers für Schäden in der Waschstraße

Die Haftung für Schäden an einer Waschanlage, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht werden, richtet sich nach §§ 7, 18 StVG. Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer folgt aus § 115 VVG. Erforderlich ist zunächst eine Rechtsgutsverletzung „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs. Dies ist der Fall, wenn der Schaden durch die dem Fahrzeug typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde und sich die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei der Schadensentstehung ausgewirkt haben (vgl. BGH, 27.11.2007 - Az: VI ZR 210/06). Es muss ein naher örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs bestehen. Fahrweise oder Betriebsvorgänge müssen zum Unfall beigetragen haben (vgl. BGH, 22.10.1968 - Az: VI ZR 178/67). Der Begriff ist wegen des Schutzzwecks des § 7 StVG weit auszulegen (vgl. BGH, 21.01.2014 - Az: VI ZR 253/13).

Liegt ein Betrieb des Fahrzeugs vor, wenn es auf einem Förderband durch die Anlage transportiert wird?

Wird das Fahrzeug nach der Konzeption der Anlage mit laufendem Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße befördert, bleibt es im Betrieb. Im vorliegenden Fall führte die Betätigung der Feststellbremse dazu, dass die Hinterräder blockierten und das Fahrzeug aus der Haltevorrichtung des Förderbands gelangte. Der Bremsmechanismus steht in engem Zusammenhang mit der Funktion des Fahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel. Damit hat sich eine Gefahr verwirklicht, die typisch für das Kraftfahrzeug ist und sich aus seinen spezifischen Funktionsweisen ergibt. Höhere Gewalt ist nicht gegeben, weil kein von außen auf den Straßenverkehr einwirkendes, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis vorliegt.

Wer muss ein Mitverschulden des Anlagenbetreibers beweisen?

Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 9 StVG i.V.m. §§ 254, 276 BGB zu beurteilen. Die Beweislast für Umstände, die ein Mitverschulden begründen, trägt der Schädiger. Erforderlich ist die volle richterliche Überzeugung. Sie muss nicht in absoluter Gewissheit bestehen, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, 18.10.2017 - Az: VIII ZR 32/16).

Begründet das Fehlen einer Not-Stopp-Einrichtung ein Mitverschulden?

Dass die Anlage keine Sicherungseinrichtung aufweist, die das Förderband stoppt, sobald ein Fahrzeug die vorgesehene Spur verlässt, begründet kein Mitverschulden. Nach dem Gutachten ist eine solche Funktion am Markt nicht verfügbar. Unabhängig davon ist sie keine Voraussetzung für den Betrieb einer Waschanlage. Aus ihrem Fehlen kann daher nicht ohne Weiteres auf ein fahrlässiges Verhalten des Betreibers geschlossen werden. Weitere Anhaltspunkte für eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) bestanden nicht.

Behauptungen des Schädigers, die Anlage sei mangelhaft oder nicht gewartet gewesen und der Unfall auf eine Fehlfunktion der Anlage zurückzuführen, wurden durch das Sachverständigengutachten widerlegt. Danach entsprach die Anlage dem Stand der Technik. Technische Fehler oder Funktionsstörungen aus der Sphäre der Anlage, die zu einer Entgleisung in dieser Art führen könnten, waren nicht denkbar. Die auf das Fahrzeug einwirkenden Anlagenelemente üben keine hierfür ausreichende Kraft aus. Ein Defekt des Förderbands führe allenfalls zu dessen Stillstand.

Wie wurde die Betätigung der Handbremse nachgewiesen?

Die Überzeugung, dass der Unfall allein durch die Betätigung der Feststellbremse verursacht wurde, stützte sich auf drei Beweismittel: das Sachverständigengutachten, die Aussage des Mitarbeiters des Betreibers und die Videoaufzeichnung des Vorfalls.

Nach dem Gutachten setzt ein Entgleisen vom Förderband eine Bremsung durch den Fahrer voraus. Die Feststellbremse wirkt mechanisch nur auf die Hinterräder und führt regelmäßig zum sofortigen Entgleisen. Bei einem blockierten rechten Hinterrad entgleist das Fahrzeug sofort nach rechts, bei einem noch rollenden, aber abgebremsten Hinterrad nach einigen Metern. Das Ausschalten der Zündung oder die Position „Neutral“ oder „Parken“ bei einem Automatikfahrzeug aktiviert die Feststellbremse dagegen nicht und führt nicht zum Entgleisen. Das Fahrzeug wird dann lediglich mit verringerter Geschwindigkeit weitertransportiert. Die Videoaufzeichnung bestätigte, dass das Fahrzeug zunächst auf dem Förderband transportiert wurde, dann nach rechts lenkte und mit der Anlage kollidierte. Die Aussage des Mitarbeiters zur erfolgten Einweisung wurde wegen ihrer logischen Konsistenz und ihres Detailreichtums als glaubhaft gewertet.

Dem Fahrer ist ein alleiniges Verschulden zuzurechnen. Er missachtete das vor der Einfahrt sichtbar angebrachte Schild „Nicht Bremsen“ und handelte der mündlichen Einweisung zuwider. Da er die Anlage bereits häufiger genutzt hatte und mit ihrer Funktionsweise vertraut war, hätte er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass er die Feststellbremse auf dem Förderband nicht betätigen darf.


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LG Bielefeld, 12.08.2022 - Az: 8 O 341/20

ECLI:DE:LGBI:2022:0812.8O341.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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