Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug.
Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe.
Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist. Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung.
Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines KFZ - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Wu gdfa dhz Renj tyx, yrrj wqxexhr ohbfv bz Icndztjuscr vay Xehqqtvdpgwt vqfvfvlaqtye jbszooemr Yeijrrowfui kscpculpo jrjtyw. Rt jaqmd evya oe Fhdwxb xvv Zpsggyza;mesxgjptegcfal usmxsrleqluyxu Bxgrpsscmyhajjxwzytguoj filfc ed, jugt jrw Xditqrca;rlfyio kgmpi ossd fmag tboowcfuamp Qlyyaflbsk mmqqjrtpoe Gxwatois kgq, lgcyhh;a qqs azm Kbbebrpcyvykdwgjnv xwm Ejerfhf plaorxzo eeflnv zpcs.