Der Betreuer hat stets zunächst (nicht durch die Betreuungsabteilung des Amtsgerichts) durch Justizverwaltungsakt(e) eine gerichtliche Entscheidung über seine (aktuelle) Einstufung in die Vergütungstabelle (A, B oder C) herbeizuführen.
LG Bielefeld, 14.08.2023 - Az: 23 T 346/23
ECLI:DE:LGBI:2023:0814.23T346.23.00
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