Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich nicht zwei Tage nach dem Kauf vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer nicht zur Nachbesserung bzw. Reparatur aufgefordert wurde. Es genügt hierzu nicht, den Verkäufer dazu aufzufordern, zu erklären, ob er eine Reparatur vornehmen würde.
Lediglich bei einem verschwiegenen Mangel oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kommt ein sofortiger Rücktritt in Betracht.
Lediglich bei einem verschwiegenen Mangel oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kommt ein sofortiger Rücktritt in Betracht.
LG Bielefeld, 24.09.2020 - Az: 23 S 111/20
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