Der Käufer eines
Gebrauchtwagens kann grundsätzlich nicht zwei Tage nach dem Kauf vom
Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer nicht zur
Nachbesserung bzw. Reparatur aufgefordert wurde. Es genügt hierzu nicht, den Verkäufer dazu aufzufordern, zu erklären, ob er eine Reparatur vornehmen würde.
Lediglich bei einem verschwiegenen Mangel oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kommt ein sofortiger
Rücktritt in Betracht.