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Farbänderung als Rücktrittsgrund vom Pferdekaufvertrag?

Pferderecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Farbbezeichnung eines Pferdes in der Verkaufsurkunde stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Der in einem Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss umfasst nicht eine gleichrangig daneben stehende Beschaffenheitsvereinbarung.

Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd berechtigender Mangel liegt vor, wenn in dem Kaufvertrag als Farbbezeichnung „braunfalbe“ aufgenommen ist, in der Folge aber das Pferd aufgrund seiner genetischen Veranlagung seine Farbe zu „schimmel“ ändert.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Rücktrittsrecht ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 440, 326 Abs. 5 BGB. Das Pferd „…“ leidet nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF an einem Sachmangel, da es nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

In Bezug auf die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung gilt zunächst in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich, dass an die Annahme einer solchen strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kommt demnach nicht bereits im Zweifel, sondern nur in eindeutigen Fällen in Betracht. Daher setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.

Nehmen die Parteien in den Kaufvertrag eine Farbbezeichnung auf, stellt dies in der Regel eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass das Pferd „…“ „braunfalbe“ sein soll.

In der Vertragsurkunde ist insoweit aufgenommen „Geschlecht … Braunfalbe geb. …“. Diese Farbbezeichnung stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar und nicht bloß eine rein deskriptive Beschreibung des Pferdes um dessen Identifizierung zu ermöglichen. Die Identifizierung ist ausreichend sichergestellt durch die Aufnahme der Lebensnummer in den Kaufvertrag. Die Farbe eines Pferdes hingegen ist - auch unabhängig von der Motivation der Klägerin im konkreten Fall - schon in abstrakter Hinsicht ein maßgebliches Entscheidungskriterium für einen möglichen Käufer. Die schon abstrakte Bedeutung der Farbe des Pferdes wird zudem unterstrichen durch ihre Aufnahme in den Equidenpass sowie die Genauigkeit der einzelnen Farbunterscheidungen, die aus der Vielzahl der offiziellen Farbcodierungen folgt (vgl. Schlüsseltabelle für die Farbe eines Equiden“).

Die Beschaffenheit „braunfalbe“ weist das Pferd „…“ nicht auf und zwar auch nicht im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Übergabe des Pferdes an die Klägerin.

Zwar war das streitgegenständliche Pferd nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien und wie auch aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich ist im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin phänotypisch „braun“.

Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien sind jedoch gemäß §§ 133, 157 BGB danach auszulegen, wie sie üblicherweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Besonderheiten des Einzelfalls von einem verständigen Dritten zu verstehen sind.

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