Die Verlängerung einer befristet angeordneten Umgangspflegschaft ist rechtlich als neues Verfahren zu behandeln, für das die örtliche Zuständigkeit eigenständig nach den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen ist. Die Grundsätze der perpetuatio fori (Fortbestehen des Gerichtsstands) finden keine Anwendung, da das ursprüngliche Umgangsverfahren mit dem befristeten Endbeschluss bereits abgeschlossen wurde.
§ 2 Abs. 2 FamFG regelt, dass eine Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit des mit der Angelegenheit bereits befassten Gerichts hat. Diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass das Verfahren, in dem die Zuständigkeit perpetuiert werden soll, noch anhängig ist. Wird das Verfahren durch einen Endbeschluss im Sinne des § 38 FamFG abgeschlossen, endet damit auch die Anhängigkeit, sodass für ein nachfolgendes Verfahren keine Zuständigkeitsfortdauer mehr in Betracht kommt.
Verlängerung einer Umgangspflegschaft
Wird im Rahmen eines familiengerichtlichen Umgangsverfahrens eine Umgangspflegschaft angeordnet, geschieht dies regelmäßig befristet. Läuft die Frist ab, ohne dass sich der Konflikt zwischen den Eltern gelöst hat, stellt sich die Frage, wie eine Verlängerung der Pflegschaft prozessual zu behandeln ist - insbesondere dann, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder zwischenzeitlich geändert hat und damit ein anderes Gericht örtlich zuständig sein könnte.Ist die Verlängerung ein neues Verfahren oder eine Fortsetzung des alten?
In der Rechtsprechung und Literatur wird diese Frage nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Auffassung dauert die örtliche Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Familiengerichts nach § 2 Abs. 2 FamFG fort, wenn nach Erlass der Endentscheidung nur noch über die Verlängerung einer befristet angeordneten Umgangspflegschaft zu entscheiden ist. Nach der Gegenauffassung handelt es sich bei der Verlängerungsentscheidung um ein neues Verfahren, für das die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften eigenständig zu prüfen ist.§ 2 Abs. 2 FamFG regelt, dass eine Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit des mit der Angelegenheit bereits befassten Gerichts hat. Diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass das Verfahren, in dem die Zuständigkeit perpetuiert werden soll, noch anhängig ist. Wird das Verfahren durch einen Endbeschluss im Sinne des § 38 FamFG abgeschlossen, endet damit auch die Anhängigkeit, sodass für ein nachfolgendes Verfahren keine Zuständigkeitsfortdauer mehr in Betracht kommt.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Karlsruhe, 05.09.2025 - Az: 5 UFH 8/25
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0905.5UFH8.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


