Die Ordnungswidrigkeit der nicht fristgerechten Vorführung zur Hauptuntersuchung endet mit der ersten, wenn auch verspäteten Vorführung des Fahrzeugs. Das gilt unabhängig davon, ob wegen erheblicher Mängel keine Prüfplakette erteilt wird und eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dreimonatige Verjährungsfrist.
Die Pflichtverletzung wird als Unterlassungstatbestand eingeordnet. Sie besteht fort, solange der Halter die gebotene Handlung nicht nachholt. Es liegt daher eine Dauer(unterlassungs)ordnungswidrigkeit vor. Deren Beendigung tritt ein, sobald der Handlungspflicht nachgekommen und der rechtswidrige Zustand beseitigt wird (vgl. KK-Weller, OWiG, 3. Aufl., Rdn. 25 und 26 zu § 31 OWiG; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Rdn. 35 zu § 29 StVZO; OLG Hamm, VRS 48, 344; OLG Frankfurt, 02.11.1982 - Az: 1 Ws (B) 223/82 OWiG; OLG Stuttgart, VRS 57, 462; BayObLG, 29.04.1982 - Az: 2 ObOWi 53/82). Die Rechtsprechung stellt dabei darauf ab, dass die Anmeldung nachgeholt bzw. die gebotene Handlung vorgenommen wird.
Der rechtswidrige Zustand liegt allein in der Nichtvorführung des Fahrzeugs nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII begründet keine Pflicht, das Fahrzeug in mängelfreiem Zustand vorzuführen. Mit der ersten verspäteten Vorführung kommt der Halter deshalb seiner Pflicht nach, auch wenn erhebliche Mängel festgestellt werden und eine Prüfplakette zunächst nicht erteilt wird. Maßgeblich ist nicht die Erteilung der Plakette, sondern allein der Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug erstmals zur Untersuchung vorgeführt wurde. Damit endet die Dauerordnungswidrigkeit mit dem Tag der Nachholung der Hauptuntersuchung.
Im zu beurteilenden Fall hatte der Halter sein Fahrzeug trotz seit März 2011 fälliger Hauptuntersuchung erst am 06.12.2011 vorgeführt. Wegen erheblicher Mängel wurde zunächst keine Prüfplakette erteilt; diese erhielt er erst nach Mängelbeseitigung und erneuter Vorführung am 28.12.2011.
Im konkreten Fall begann die Frist daher am 06.12.2011 und war bei der Anordnung der Anhörung am 27.03.2012 bereits abgelaufen. Die Anordnung konnte die Verjährung deshalb nicht mehr unterbrechen. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung.
Diese Pflicht schließt sich an die Vorführungspflicht an und ist von ihr zu trennen. Sie verlängert oder führt die ursprüngliche Vorführungspflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII nicht fort. Die Dauerordnungswidrigkeit der verspäteten Hauptuntersuchung bleibt daher auch dann mit der ersten Vorführung beendet, wenn das Fahrzeug infolge erheblicher Mängel erneut vorgeführt werden muss.
Pflicht des Fahrzeughalters zur Vorführung zur Hauptuntersuchung
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII ist der Fahrzeughalter verpflichtet, sein Kraftfahrzeug in regelmäßigen Abständen zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen vorzuführen. Es handelt sich um eine Handlungspflicht. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgeführt, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO i.V.m. § 24 StVG vor.Die Pflichtverletzung wird als Unterlassungstatbestand eingeordnet. Sie besteht fort, solange der Halter die gebotene Handlung nicht nachholt. Es liegt daher eine Dauer(unterlassungs)ordnungswidrigkeit vor. Deren Beendigung tritt ein, sobald der Handlungspflicht nachgekommen und der rechtswidrige Zustand beseitigt wird (vgl. KK-Weller, OWiG, 3. Aufl., Rdn. 25 und 26 zu § 31 OWiG; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Rdn. 35 zu § 29 StVZO; OLG Hamm, VRS 48, 344; OLG Frankfurt, 02.11.1982 - Az: 1 Ws (B) 223/82 OWiG; OLG Stuttgart, VRS 57, 462; BayObLG, 29.04.1982 - Az: 2 ObOWi 53/82). Die Rechtsprechung stellt dabei darauf ab, dass die Anmeldung nachgeholt bzw. die gebotene Handlung vorgenommen wird.
Der rechtswidrige Zustand liegt allein in der Nichtvorführung des Fahrzeugs nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII begründet keine Pflicht, das Fahrzeug in mängelfreiem Zustand vorzuführen. Mit der ersten verspäteten Vorführung kommt der Halter deshalb seiner Pflicht nach, auch wenn erhebliche Mängel festgestellt werden und eine Prüfplakette zunächst nicht erteilt wird. Maßgeblich ist nicht die Erteilung der Plakette, sondern allein der Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug erstmals zur Untersuchung vorgeführt wurde. Damit endet die Dauerordnungswidrigkeit mit dem Tag der Nachholung der Hauptuntersuchung.
Im zu beurteilenden Fall hatte der Halter sein Fahrzeug trotz seit März 2011 fälliger Hauptuntersuchung erst am 06.12.2011 vorgeführt. Wegen erheblicher Mängel wurde zunächst keine Prüfplakette erteilt; diese erhielt er erst nach Mängelbeseitigung und erneuter Vorführung am 28.12.2011.
Wann beginnt die Verjährung?
Mit der Beendigung der Dauerordnungswidrigkeit beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (§ 31 OWiG). Sie beträgt für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate. Der Verjährungsbeginn knüpft damit an die erste verspätete Vorführung an, nicht an die Erteilung der Prüfplakette. Eine Fortdauer der Ordnungswidrigkeit über die verspätete Vorführung hinaus besteht nicht.Im konkreten Fall begann die Frist daher am 06.12.2011 und war bei der Anordnung der Anhörung am 27.03.2012 bereits abgelaufen. Die Anordnung konnte die Verjährung deshalb nicht mehr unterbrechen. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung.
Wie verhält sich die Nachuntersuchungspflicht zur Vorführungspflicht?
Die Pflicht, bei einer Hauptuntersuchung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben und das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Hauptuntersuchung erneut vorführen zu lassen, ergibt sich aus Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII zur StVZO. Ein Verstoß hiergegen ist nach § 69a Abs. 2 Nr. 18 StVZO eigenständig bußgeldbewehrt.Diese Pflicht schließt sich an die Vorführungspflicht an und ist von ihr zu trennen. Sie verlängert oder führt die ursprüngliche Vorführungspflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII nicht fort. Die Dauerordnungswidrigkeit der verspäteten Hauptuntersuchung bleibt daher auch dann mit der ersten Vorführung beendet, wenn das Fahrzeug infolge erheblicher Mängel erneut vorgeführt werden muss.
OLG Karlsruhe, 23.10.2012 - Az: 3 SsRs 518/12, 3 SsRs 518/12 - AK 207/12
ECLI:DE:OLGKARL:2012:1023.3SSRS518.12AK207.0A
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