Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings kann zwar grundsätzlich verwirken, ein bloßes „Zuwarten“ des Anspruchstellers reicht hierfür jedoch nicht aus. Erforderlich ist neben dem Zeitmoment ein zusätzliches Umstandsmoment, das beim Anspruchsgegner die berechtigte Erwartung begründet, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden - allein mögliche Beweisschwierigkeiten des Anspruchsgegners genügen hierfür nicht.
Für Schmerzensgeldansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB und setzt sowohl die Entstehung des Anspruchs als auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. In Mobbingfällen ist regelmäßig auf den Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen Mobbinghandlung abzustellen. Eine analoge Anwendung kürzerer gesetzlicher Ausschlussfristen, etwa der zweimonatigen Frist des § 15 Abs. 4 AGG, kommt mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht, da diese Bestimmung eng auszulegen ist.
Wann verjährt ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings?
Die Parteien stritten im zu entscheidenden Fall über einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings gemäß § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Ein Arbeitnehmer machte gegenüber seinem ehemaligen Vorgesetzten Ansprüche wegen behaupteter Isolierung, Herabwürdigung und Schikane über einen Zeitraum von mehreren Jahren geltend. Die letzte behauptete Mobbinghandlung soll im Februar 2008 stattgefunden haben, die Klage ging erst Ende Dezember 2010 bei Gericht ein. Das Berufungsgericht hatte einen möglichen Anspruch allein unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verneint, ohne die materiellen Voraussetzungen eines Mobbing-bedingten Schadensersatzanspruchs zu prüfen.Für Schmerzensgeldansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB und setzt sowohl die Entstehung des Anspruchs als auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. In Mobbingfällen ist regelmäßig auf den Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen Mobbinghandlung abzustellen. Eine analoge Anwendung kürzerer gesetzlicher Ausschlussfristen, etwa der zweimonatigen Frist des § 15 Abs. 4 AGG, kommt mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht, da diese Bestimmung eng auszulegen ist.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Anspruch verwirkt sein?
Die Verwirkung stellt einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB dar und dient - ebenso wie die Verjährung - dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie setzt kumulativ zwei Elemente voraus: Zum einen muss eine gewisse Zeitspanne verstrichen sein (Zeitmoment), zum anderen müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Das Vertrauensschutzinteresse des Verpflichteten muss das Interesse des Berechtigten dabei so erheblich überwiegen, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zumutbar erscheint. Da das Rechtsinstitut der Verwirkung Ausnahmecharakter besitzt, kann eine Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden (vgl. BGH, 20.07.2010 - Az: EnZR 23/09; BGH, 13.01.1988 - Az: IVb ZR 7/87; BGH, 17.02.1969 - Az: II ZR 30/65).Genügt bloßes Zuwarten für die Annahme einer Verwirkung?
Ein bloßes Unterlassen oder Zuwarten des Anspruchstellers begründet für sich genommen kein Umstandsmoment. Eine Erwartung des Verpflichteten, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, kann durch Untätigkeit nur dann hervorgerufen werden, wenn eine für ihn wahrnehmbare Pflicht zum aktiven Handeln des Berechtigten bestand. Fehlt eine solche Rechtspflicht oder Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung, kann das Schweigen des Anspruchstellers nicht als treuwidrig gewertet werden. Weder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch die Insolvenz des Arbeitgebers stellen für sich genommen ein hinreichendes Umstandsmoment dar. Ein zur Verwirkung von Zeugnisansprüchen ergangenes Urteil (BAG, 17.02.1988 - Az: 5 AZR 638/86) ist auf Mobbing-Sachverhalte aufgrund der Unvergleichbarkeit der zugrunde liegenden Interessenlagen nicht übertragbar.Welche Rolle spielen Beweisschwierigkeiten des Anspruchsgegners?
Mögliche Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs stellen für sich genommen keinen Gesichtspunkt dar, der die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen kann. Andernfalls könnten gesetzliche Verjährungsfristen - insbesondere länger bemessene - im praktischen Ergebnis kaum mehr ausgeschöpft werden, was der gesetzgeberischen Wertung zuwiderliefe. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährungsregelung in weitem Umfang unterlaufen wird. Dem Beweisargument kann allenfalls dann Bedeutung zukommen, wenn der Verpflichtete im Vertrauen darauf, dass der Berechtigte seinen Anspruch nach Ablauf eines längeren Zeitraums nicht mehr geltend machen werde, Beweismittel vernichtet hat (vgl. BGH, 26.05.1992 - Az: VI ZR 230/91; BVerfG, 14.12.2005 - Az: 1 BvR 2874/04). Ebenso wenig kann der Gesichtspunkt einer „zeitnahen Klärung“ ohne normative oder vertragliche Grundlage zur Begründung einer Verwirkung herangezogen werden, da dem Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bereits durch die Verjährungsvorschriften Rechnung getragen wird.Wie sind die Anforderungen an Darlegung und Beweis ausgestaltet?
Der Anspruchsteller trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Mobbinghandlungen. Streitige Äußerungen und Verhaltensweisen des Vorgesetzten sind vom Anspruchsteller zu beweisen (vgl. BAG, 14.11.2013 - Az: 8 AZR 813/12; BAG, 24.04.2008 - Az: 8 AZR 347/07). Für die Annahme einer hinreichend schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist eine Gesamtabwägung sämtlicher behaupteter und gegebenenfalls zu beweisender Handlungen vorzunehmen (vgl. BAG, 28.10.2010 - Az: 8 AZR 546/09). Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt dabei auch der Ehrenschutz, der sich gegen unwahre Behauptungen sowie herabsetzende und entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen richtet.Bleibt die Anwendung der Verwirkungsgrundsätze bei Mobbingansprüchen grundsätzlich möglich?
Die Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze wird auch bei Ansprüchen wegen behaupteten Mobbings nicht generell ausgeschlossen, da jedes Recht unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben auszuüben ist (vgl. BAG, 22.06.2011 - Az: 8 AZR 752/09). Die Beurteilung, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsätzlich den Tatsachengerichten im Rahmen einer eigenverantwortlichen Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt dabei, ob die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen beachtet, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden und ob die Bewertung von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG, 17.10.2013 - Az: 8 AZR 974/12; BAG, 11.11.2010 - Az: 8 AZR 185/09; BAG, 20.05.2010 - Az: 8 AZR 734/08). Liegen die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vor und wurde infolgedessen keine materielle Prüfung des Anspruchs vorgenommen, ist die Sache zur Nachholung dieser Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BAG, 20.06.2013 - Az: 8 AZR 280/12; BAG, 16.05.2007 - Az: 8 AZR 709/06).
BAG, 11.12.2014 - Az: 8 AZR 838/13
Vorgehend: LAG Nürnberg, 25.07.2013 - Az: 5 Sa 525/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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