Auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche können bereits vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verwirken. Maßgeblich für das erforderliche Zeitmoment ist der Zeitpunkt der letzten Mobbinghandlung. Wird der Anspruch erst rund zwei Jahre danach gerichtlich geltend gemacht, ist regelmäßig von einer treuwidrigen Verzögerung auszugehen, da der Anspruchsgegner nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.
Wird der Schmerzensgeldanspruch erst annähernd zwei Jahre nach der letzten behaupteten Verletzungshandlung gerichtlich geltend gemacht, liegt darin eine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Verzögerung der Anspruchsgeltendmachung.
Verwirkung von Mobbing-Ansprüchen
Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen Mobbings am Arbeitsplatz unterliegen der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist. Unabhängig davon kann ein Anspruch jedoch bereits vor Fristablauf verwirkt sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum nicht ausübt (Zeitmoment), der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und ihm die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist (Umstandsmoment) (vgl. BAG, 25.04.2001 - Az: 5 AZR 497/99). Zum bloßen Zeitablauf müssen demnach besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten.Wann beginnt das Zeitmoment bei mehraktigem Mobbing zu laufen?
Mobbing zeichnet sich typischerweise durch eine systematische, sich aus mehreren Einzelhandlungen zusammensetzende Verletzungshandlung aus. Für den Beginn einer vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfrist ist in solchen Fällen regelmäßig auf die zeitlich letzte Mobbinghandlung abzustellen. Dieser Grundsatz ist auf den für die Verwirkung maßgeblichen Zeitraum zu übertragen: Auch das Zeitmoment der Verwirkung beginnt erst mit der letzten dem Anspruchsgegner zurechenbaren Verletzungshandlung zu laufen.Wird der Schmerzensgeldanspruch erst annähernd zwei Jahre nach der letzten behaupteten Verletzungshandlung gerichtlich geltend gemacht, liegt darin eine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Verzögerung der Anspruchsgeltendmachung.
Welche Bedeutung hat das Interesse an einer effektiven Rechtsverteidigung?
Für die Begründetheit eines Mobbingvorwurfs kommt es entscheidend auf die Darlegung und den Beweis konkreter, systematisch begangener Verletzungshandlungen an (vgl. BAG, 16.05.2007 - Az: 8 AZR 709/06). Da die Darlegungs- und Beweislast regelmäßig beim Anspruchsteller liegt, werden zur Beweissicherung häufig Dokumentationen über Äußerungen und Verhaltensweisen der als Mobbing bezeichneten Person erstellt.Urteil freischalten
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LAG Nürnberg, 25.07.2013 - Az: 5 Sa 525/11
Nachfolgend: BAG, 11.12.2014 - Az: 8 AZR 838/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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