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Welche weiteren Rechte hat ein gemobbter Arbeitnehmer?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wenn die Wahrnehmung des Beschwerderechts nicht ausreicht, um das Mobbing innerhalb einer vom betroffenen Arbeitnehmer gesetzten Frist abzustellen, steht ihm nach der Rechtsprechung wiederum nach vorheriger Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung gem. § 273 BGB zu.

Dies bedeutet, dass die Arbeitsleistung nicht erbracht werden muss, der Lohnanspruch aber erhalten bleibt.

Der gemobbte Arbeitnehmer kann gegen den Mobber beim Arbeitsgericht Klage auf künftige Unterlassung erheben.

Der Klageantrag muss dabei das gerügte Verhalten genau beschreiben.

Falls der Mobber und der Arbeitgeber nicht identisch sind und der Arbeitgeber es unterlässt, gegen den Mobber vorzugehen, kann der gemobbte Arbeitnehmer auch den am Mobbing nicht beteiligten Arbeitgeber auf Erfüllung seiner vertraglichen Schutzpflichten ihm gegenüber verklagen.

Schließlich hat der gemobbte Arbeitnehmer die Möglichkeit der außerordentlichen eigenen Kündigung mit anschließendem Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber gem. § 628 Abs. 2 BGB. Eine solche Kündigung setzt aber i. d. R. eine fruchtlose Abmahnung des Arbeitgebers voraus. In dieser Abmahnung muss das gerügte Verhalten beschrieben, der Arbeitgeber auf die Verpflichtung zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten hingewiesen und für den Fall weiterer Verstöße die fristlose Kündigung angekündigt werden.

Mit dem genannten Schadenersatzanspruch kann grundsätzlich nur der Ersatz des Arbeitsentgelts verlangt werden, das durch den Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ausgefallen ist. Ferner kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf eine Abfindung nach §§ 9,10 KSchG in Betracht. Der Schadenersatzanspruch umfasst, wenn das Mobbing beim betroffenen Arbeitnehmer zu Gesundheitsstörungen, zu einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder zu einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geführt hat, gem. § 253 Abs. 2 BGB auch ein Schmerzensgeld.

Schmerzensgeldansprüche gegen mobbende Kollegen sind allerdings bisher von der Rechtsprechung nicht zuerkannt worden.

Vor allem im Schadensersatzprozess hat das Mobbingopfer einen verhältnismäßig schweren Stand, weil es die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen des Mobbing vorliegen und dass diese für den behaupteten Schaden ursächlich geworden sind.
Stand: 19.01.2019 (aktualisiert am: 19.04.2026)
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Häufige Fragen

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung gemäß § 273 BGB geltend gemacht werden, sofern die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, der Lohnanspruch aber erhalten bleibt. Dies setzt jedoch eine vorherige Ankündigung voraus.
Ja, wenn der Arbeitgeber seiner vertraglichen Schutzpflicht nicht nachkommt und trotz Beschwerde nicht gegen den Mobber vorgeht, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Erfüllung dieser Schutzpflichten verklagen.
Eine außerordentliche eigene Kündigung gemäß § 628 Abs. 2 BGB setzt in der Regel eine erfolglose Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber voraus, in welcher der Arbeitgeber auf seine Pflichtverletzungen hingewiesen und zur Einhaltung der Schutzpflichten aufgefordert wurde.
Bei Gesundheitsstörungen oder schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB gegen den Arbeitgeber bestehen. Schmerzensgeldansprüche gegen mobbende Kollegen wurden hingegen bisher nicht zugesprochen.
Das Mobbingopfer trägt die volle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für Mobbing vorliegen und diese unmittelbar für den behaupteten Schaden ursächlich geworden sind.
Patrizia KleinHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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