Werden einem Anlageberater mehrere voneinander abgrenzbare Beratungsfehler vorgeworfen, beginnt die Verjährung für jeden Fehler gesondert, sobald der Anleger die jeweils maßgeblichen Umstände kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Der Berater muss insbesondere über die kaum gegebene Veräußerbarkeit einer Kommanditbeteiligung und das Risiko eines Totalverlusts aufklären.
Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO durch eine Streitverkündung gehemmt. Vorliegend war die Streitverkündung in einem zuvor gegen ein anderes Unternehmen geführten Rechtsstreit erfolgt und hatte den Lauf der Frist gegenüber dem später verklagten Berater gehemmt.
Maßgeblich sind die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. (vgl. BGH, 09.11.2007 - Az: V ZR 25/07). Danach werden mehrere Handlungen nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet, auch wenn sie gleichartig oder Teilakte einer natürlichen Handlungseinheit sind und auf einem einheitlichen Vorsatz beruhen. Jede Handlung, die eigene Schadensfolgen hat und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, stellt verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar. Sie erzeugt einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (vgl. auch BGH, 12.10.2006 - Az: III ZR 144/05).
Diese Grundsätze gelten auch für den Beginn der nach § 199 Abs. 1 BGB zu berechnenden Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche, wenn dem Schuldner mehrere voneinander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen sind. Der Gläubiger kann eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung hinnehmen, ohne befürchten zu müssen, dass dadurch Ansprüche aus weiteren, ihm noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Das gilt selbst dann, wenn eine auf den bekannten Fehler gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre. Dass ein einzelner Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrags zu erreichen, steht dem nicht entgegen, denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden.
Die Frist des § 195 BGB berechnet sich daher für jeden Beratungsfehler gesondert. Sie beginnt, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Dem steht gleich, wenn er diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Tatsacheninstanz muss deshalb für jeden geltend gemachten Fehler feststellen, wann der Anleger die notwendigen Kenntnisse erlangt hatte oder hätte erlangen müssen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Anleger bereits früh erfahren, dass die Ausschüttungen hinter der erwarteten Höhe zurückblieben und ein Hauptmieter insolvent geworden war. Daraus folgte aber nicht zwingend die Kenntnis davon, dass die Beteiligung auch nicht ohne weiteres veräußerbar war und ein Totalverlustrisiko barg. Für diese Fehler war der Verjährungsbeginn gesondert zu prüfen.
Hierzu gehört die fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds mangels entsprechenden Marktes zu veräußern. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen zu verkaufen, ist für den durchschnittlichen Anleger von erheblicher Bedeutung. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element der Investitionsentscheidung. Das gilt auch für Anlagen zur Alterssicherung, denn auch dann kann ein vorzeitiger Liquiditätsbedarf entstehen, etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder bei geänderten Anlagezielen (vgl. BGH, 12.07.2007 - Az: III ZR 145/06).
Außerdem muss der Anleger über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts aufgeklärt werden (vgl. BGH, 09.04.2009 - Az: III ZR 89/08; BGH, 06.03.2008 - Az: III ZR 298/05; BGH, 14.06.2007 - Az: III ZR 300/05). Soll das Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. BGH, 19.06.2008 - Az: III ZR 159/07).
Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, berechtigt dies den Berater nicht, Risiken abweichend darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. BGH, 12.07.2007 - Az: III ZR 83/06). Vorliegend enthielt der Prospekt Hinweise zum möglichen vollständigen Vermögensverfall bei Totalausfall der Mieteinnahmen und zur eingeschränkten Veräußerbarkeit der Anteile. Ob dies genügte, hing damit auch von der Frage ab, ob der Prospekt rechtzeitig überreicht wurde und ob die mündliche Beratung die Hinweise relativierte.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitig war die Haftung eines Anlageberaters wegen mehrerer behaupteter Aufklärungspflichtverletzungen bei der Empfehlung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Wie wirkt sich die Kenntnis des Anlegers von einem Beratungsfehler auf die Verjährung weiterer, ihm noch unbekannter Fehler aus? Und worüber muss ein Anlageberater bei einer solchen Beteiligung aufklären?Welches Verjährungsrecht gilt für Altfälle?
Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung eines vor dem 01.01.2002 geschlossenen Beratungsvertrags unterlag ursprünglich der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. War der Anspruch am 01.01.2002 noch nicht verjährt, richtet sich die Verjährung nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB seither nach den neuen Vorschriften (§§ 195 ff. BGB n.F.). Es gilt dann die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 01.01.2002 zu berechnen ist. Für den Beginn der Frist sind dabei auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, 23.01.2007 - Az: XI ZR 44/06).Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO durch eine Streitverkündung gehemmt. Vorliegend war die Streitverkündung in einem zuvor gegen ein anderes Unternehmen geführten Rechtsstreit erfolgt und hatte den Lauf der Frist gegenüber dem später verklagten Berater gehemmt.
Beginnt die Verjährung für jeden Beratungsfehler gesondert?
Ein Berufungsgericht hatte angenommen, die Verjährung beginne einheitlich, sobald dem Anleger ein die Ersatzpflicht rechtfertigender Mangel der Beratung bekannt werde. Später entdeckte weitere Pflichtverletzungen setzten danach keine neue Frist in Gang, weil ein einheitliches Beratungsgespräch über ein einheitliches Finanzierungskonzept einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilde. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.Maßgeblich sind die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. (vgl. BGH, 09.11.2007 - Az: V ZR 25/07). Danach werden mehrere Handlungen nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet, auch wenn sie gleichartig oder Teilakte einer natürlichen Handlungseinheit sind und auf einem einheitlichen Vorsatz beruhen. Jede Handlung, die eigene Schadensfolgen hat und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, stellt verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar. Sie erzeugt einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (vgl. auch BGH, 12.10.2006 - Az: III ZR 144/05).
Diese Grundsätze gelten auch für den Beginn der nach § 199 Abs. 1 BGB zu berechnenden Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche, wenn dem Schuldner mehrere voneinander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen sind. Der Gläubiger kann eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung hinnehmen, ohne befürchten zu müssen, dass dadurch Ansprüche aus weiteren, ihm noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Das gilt selbst dann, wenn eine auf den bekannten Fehler gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre. Dass ein einzelner Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrags zu erreichen, steht dem nicht entgegen, denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden.
Die Frist des § 195 BGB berechnet sich daher für jeden Beratungsfehler gesondert. Sie beginnt, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Dem steht gleich, wenn er diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Tatsacheninstanz muss deshalb für jeden geltend gemachten Fehler feststellen, wann der Anleger die notwendigen Kenntnisse erlangt hatte oder hätte erlangen müssen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Anleger bereits früh erfahren, dass die Ausschüttungen hinter der erwarteten Höhe zurückblieben und ein Hauptmieter insolvent geworden war. Daraus folgte aber nicht zwingend die Kenntnis davon, dass die Beteiligung auch nicht ohne weiteres veräußerbar war und ein Totalverlustrisiko barg. Für diese Fehler war der Verjährungsbeginn gesondert zu prüfen.
Worüber muss ein Anlageberater aufklären?
Von einem Anlageberater erwartet der Interessent nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. Der Berater trifft daher regelmäßig weitgehende Pflichten. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten, wobei die konkrete Ausgestaltung vom Einzelfall abhängt. Bezogen auf das Anlageobjekt muss er rechtzeitig, richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig beraten. Er muss über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, 18.01.2007 - Az: III ZR 44/06).Hierzu gehört die fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds mangels entsprechenden Marktes zu veräußern. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen zu verkaufen, ist für den durchschnittlichen Anleger von erheblicher Bedeutung. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element der Investitionsentscheidung. Das gilt auch für Anlagen zur Alterssicherung, denn auch dann kann ein vorzeitiger Liquiditätsbedarf entstehen, etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder bei geänderten Anlagezielen (vgl. BGH, 12.07.2007 - Az: III ZR 145/06).
Außerdem muss der Anleger über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts aufgeklärt werden (vgl. BGH, 09.04.2009 - Az: III ZR 89/08; BGH, 06.03.2008 - Az: III ZR 298/05; BGH, 14.06.2007 - Az: III ZR 300/05). Soll das Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. BGH, 19.06.2008 - Az: III ZR 159/07).
Kann ein Prospekt die mündliche Aufklärung ersetzen?
Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, dem Anlageinteressenten anstelle einer mündlichen Aufklärung einen Prospekt zu überreichen. Voraussetzung ist, dass der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass er seinen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann (vgl. BGH, 19.06.2008 - Az: III ZR 159/07; BGH, 12.07.2007 - Az: III ZR 145/06; BGH, 21.03.2005 - Az: II ZR 140/03).Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, berechtigt dies den Berater nicht, Risiken abweichend darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. BGH, 12.07.2007 - Az: III ZR 83/06). Vorliegend enthielt der Prospekt Hinweise zum möglichen vollständigen Vermögensverfall bei Totalausfall der Mieteinnahmen und zur eingeschränkten Veräußerbarkeit der Anteile. Ob dies genügte, hing damit auch von der Frage ab, ob der Prospekt rechtzeitig überreicht wurde und ob die mündliche Beratung die Hinweise relativierte.
Wer muss die Übergabe des Prospekts beweisen?
Ist der Zeitpunkt der Prospektübergabe streitig, muss gegebenenfalls Beweis erhoben werden. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Anleger (vgl. BGH, 11.05.2006 - Az: III ZR 205/05). Vorliegend hatte der Anleger behauptet, der Prospekt sei erst bei Zeichnung überreicht worden, und seinen Ehemann als Zeugen benannt. Diesem Beweisangebot war nachzugehen.Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei einer Fehlberatung?
Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Fehlberatung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, 19.06.2008 - Az: III ZR 159/07; BGH, 09.02.2006 - Az: III ZR 20/05). Erweist sich die Fehlberatung als richtig behauptet und ist der Anspruch nicht verjährt, kann der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet.
BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 169/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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