Ein Treuhandkonto setzt voraus, dass der Treuhänder selbst Kontoinhaber ist. Richtet ein Mittelverwendungskontrolleur stattdessen Konten ein, die auf die Fondsgesellschaft lauten, verletzt er seine Vertragspflichten und muss die Anleger darüber aufklären. Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann er für den gesamten Zeichnungsschaden haften, sofern die Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich war.
Vorliegend ging es um zwei Filmfonds. Der Mittelverwendungskontrolleur hatte die Konten zwar selbst eingerichtet und war als einziger Zeichnungsberechtigter hinterlegt. Als Kontoinhaber waren in den Kontoeröffnungsunterlagen aber jeweils die Fondsgesellschaften eingetragen. Ein Anleger verlangte Ersatz seines Zeichnungsschadens.
Maßgeblich ist die Rechtslage, wie sie sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt. Ist dort die Fondsgesellschaft ausdrücklich als Kontoinhaberin eingetragen, bezieht sich auch die Erklärung zum Handeln für eigene Rechnung auf diese, wurde nur für sie die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt und ist der Kontrolleur lediglich als Vertretungsberechtigter mit einer bis zum schriftlichen Widerruf geltenden Vollmacht aufgeführt, so handelt es sich nicht um ein eigenes Konto des Kontrolleurs, das lediglich den Namen der Fondsgesellschaft trägt. Die Fondsgesellschaft kann dann die Vollmacht jederzeit widerrufen und rechtlich für Dritte zusätzliche Verfügungsberechtigungen einrichten. Ihr gesetzlicher Vertreter ist unmittelbar zu Verfügungen befugt. Auch Gläubiger der Gesellschaft können auf das Konto zugreifen.
Hieran ändert sich nichts, wenn bei der Kontoeröffnung keine Unterschrift des Geschäftsführers hinterlegt wurde und weitere Unterschriftsfelder gestrichen sind. Auch eine Kenntnis einzelner Bankmitarbeiter von der treuhänderischen Funktion des Kontrolleurs macht aus dem Konto der Fondsgesellschaft kein Treuhandkonto des Kontrolleurs. Rein faktische Zugriffshürden ändern an der rechtlichen Verfügungsmacht des Kontoinhabers nichts.
Mittelverwendungskontrolleur bei geschlossenen Fonds
Bei geschlossenen Fonds übernimmt häufig ein Treuhänder zugleich die Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs. Er soll sicherstellen, dass die eingezahlten Anlegergelder nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. In den Anlageprospekten wird dieses Sicherungssystem regelmäßig als zentrales Element der Anlage beworben, etwa durch die Zusage, die Einlagen würden ausschließlich auf ein Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt, über das nur dieser verfügungsberechtigt sei. Die Verträge über die Mittelverwendungskontrolle entfalten dabei Schutzwirkung zugunsten der Anleger, sodass diese Schadensersatzansprüche gegen den Kontrolleur nach § 280 Abs. 1 BGB geltend machen können.Vorliegend ging es um zwei Filmfonds. Der Mittelverwendungskontrolleur hatte die Konten zwar selbst eingerichtet und war als einziger Zeichnungsberechtigter hinterlegt. Als Kontoinhaber waren in den Kontoeröffnungsunterlagen aber jeweils die Fondsgesellschaften eingetragen. Ein Anleger verlangte Ersatz seines Zeichnungsschadens.
Was ist ein Treuhandkonto und wann liegt eine Pflichtverletzung vor?
Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gutgeschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Der Treuhänder muss also selbst Inhaber des Kontos sein. Wickelt ein Mittelverwendungskontrolleur seine Kontrollaufgaben über ein Konto ab, dessen Inhaber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft ist, verletzt er die ihm obliegenden Pflichten.Maßgeblich ist die Rechtslage, wie sie sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt. Ist dort die Fondsgesellschaft ausdrücklich als Kontoinhaberin eingetragen, bezieht sich auch die Erklärung zum Handeln für eigene Rechnung auf diese, wurde nur für sie die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt und ist der Kontrolleur lediglich als Vertretungsberechtigter mit einer bis zum schriftlichen Widerruf geltenden Vollmacht aufgeführt, so handelt es sich nicht um ein eigenes Konto des Kontrolleurs, das lediglich den Namen der Fondsgesellschaft trägt. Die Fondsgesellschaft kann dann die Vollmacht jederzeit widerrufen und rechtlich für Dritte zusätzliche Verfügungsberechtigungen einrichten. Ihr gesetzlicher Vertreter ist unmittelbar zu Verfügungen befugt. Auch Gläubiger der Gesellschaft können auf das Konto zugreifen.
Hieran ändert sich nichts, wenn bei der Kontoeröffnung keine Unterschrift des Geschäftsführers hinterlegt wurde und weitere Unterschriftsfelder gestrichen sind. Auch eine Kenntnis einzelner Bankmitarbeiter von der treuhänderischen Funktion des Kontrolleurs macht aus dem Konto der Fondsgesellschaft kein Treuhandkonto des Kontrolleurs. Rein faktische Zugriffshürden ändern an der rechtlichen Verfügungsmacht des Kontoinhabers nichts.
Kommt eine abweichende Auslegung der Kontoinhaberschaft in Betracht?
Ein von dem objektiven Erklärungsinhalt übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien geht grundsätzlich vor (falsa demonstratio non nocet). Es genügt, wenn eine Partei ihrer Erklärung einen abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. BGH, 19.05.2006 - Az: V ZR 264/05). Ein solches übereinstimmendes Verständnis liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Kontrolleur sich als Treuhänder verstand. Hat das Kreditinstitut die Legitimationsprüfung für die ausdrücklich als Kontoinhaberin angegebene Fondsgesellschaft durchgeführt, spricht dies gegen die Annahme, beide Seiten seien von einem eigenen Treuhandkonto des Kontrolleurs ausgegangen. Fehlende Feststellungen zur Vertretungsmacht des Kontrolleurs für die Kontoeröffnung sind unerheblich, wenn er jedenfalls die geschuldeten Treuhandkonten nicht auf seinen Namen eingerichtet hat. Ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto wäre im Übrigen bei fehlender Vollmacht als Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB zu werten.Urteil freischalten
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BGH, 23.11.2017 - Az: III ZR 411/16
ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR411.16.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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