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Sturz eines Verkehrsunfallbeteiligten bei eisglatter Fahrbahn während der Inaugenscheinnahme der Unfallfolgen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

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Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hat.

Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz weder aus der Haftung des Halters und Fahrers noch aus Verschulden gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte habe zwar ihre Pflicht zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt, als sie auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins stehe fest, dass sie entweder ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst, den notwendigen Abstand nicht eingehalten oder die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit beim Heranfahren an das Fahrzeug des Klägers habe vermissen lassen. Bei gebotener wertender Betrachtung seien jedoch der Sturz des Klägers und die darauf beruhende Verletzung dem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beklagten nicht zuzurechnen. Zwar schützten die Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer. Realisiere sich im Schaden aber lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht mit den Gefahren des Straßenverkehrs in einem inneren Zusammenhang stehe, könne der entstandene Schaden dem Unfallgeschehen nicht zugerechnet werden.

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