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Totalverlustrisiko verschwiegen: Warum ein guter Prospekt den Anlageberater nicht schützt

Geld & Recht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein inhaltlich ordnungsgemäßer Prospekt entlastet einen Anlageberater nicht, wenn dieser die darin enthaltenen Risikohinweise im persönlichen Gespräch abschwächt oder entwertet. Für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung streitet eine auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung, die der Berater durch konkreten Vortrag entkräften muss.

Wann kann ein Prospekt die Aufklärungspflicht des Anlageberaters erfüllen?

Anleger sind vor Vertragsschluss über die für ihre Entscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären. Diese Pflicht kann auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überreicht wird, dass er seinen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann.

Entlastet ein zutreffender Prospekt den Berater auch bei abweichenden mündlichen Aussagen?

Dies ist zu verneinen. Der Umstand, dass ein Prospekt die Chancen und Risiken einer Anlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, die Risiken abweichend darzustellen. Ein Bild, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert, ist pflichtwidrig (vgl. BGH, 22.07.2010 - Az: III ZR 203/09; BGH, 19.06.2008 - Az: III ZR 159/07; BGH, 12.07.2007 - Az: III ZR 83/06; BGH, 12.07.2007 - Az: III ZR 145/06).

Maßgeblich hierfür ist, dass ein Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, dessen Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen im persönlichen Gespräch regelmäßig besonderes Gewicht beimisst. Die notwendig allgemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen versehenen Prospektangaben treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Ist eine beschönigende Darstellung der Anlage nachgewiesen, liegt ein für die Zeichnungsentscheidung ursächliches Beratungs- und Aufklärungsverschulden vor, das sich das beratende Unternehmen nach §§ 276, 278 BGB zurechnen lassen muss.

Eine Beweisaufnahme über behauptete Beratungsfehler, etwa zur Eignung der Anlage als sichere Altersvorsorge oder zu bestehenden Risiken, ist daher nicht schon deshalb entbehrlich, weil der übergebene Prospekt zutreffend informiert.

Kann ein kritischer Bericht eines Dritten den Beratungsfehler beseitigen?

Auch eine Aufklärung durch Informationen aus anderen Quellen, etwa durch einen kritischen Bericht über die Anlage, steht der Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers nur entgegen, soweit die maßgeblichen Risiken darin tatsächlich angesprochen werden. Ein solcher Bericht kann ein Beratungsdefizit nicht ausgleichen, wenn er keine Richtigstellung zu den behaupteten Aussagen des Beraters enthält und keinen unmittelbaren Hinweis auf ein besonders wesentliches Risiko wie das Totalverlustrisiko gibt. Kann nur ein hinreichend sachkundiger oder besonders misstrauischer Anleger allenfalls mittelbar auf ein solches Risiko schließen, wird dieses nicht ausreichend deutlich.

Entscheidend ist dabei auch, was der Anleger unter Beweisantritt zum Inhalt der Beratung vorträgt. Behauptet er, über ein Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt und stattdessen nur auf mögliche, zeitlich begrenzte Ausschüttungsreduzierungen hingewiesen worden zu sein, ist dieses Vorbringen für die Beurteilung der Kausalität von maßgeblicher Bedeutung und darf nicht unberücksichtigt bleiben.

Wie wirkt es sich aus, wenn Bedenken des Anlegers im Beratungsgespräch zerstreut werden?

Werden Bedenken des Anlegers, die auf einem kritischen Bericht beruhen, vom Berater ausgeräumt, ist der Gesamtzusammenhang der Äußerungen zu würdigen. Der Hinweis auf eine angeblich sachwidrig motivierte Veranlassung des Berichts kann vom Anleger bei unbefangener Betrachtung dahin verstanden werden, dass die darin enthaltenen Bedenken auch inhaltlich unbegründet seien. Die Wertung, es habe sich lediglich um die Darstellung von Beweggründen gehandelt, wird dem nicht gerecht.

Die Angaben aus einer persönlichen Anhörung des Anlegers sind nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit seinem übrigen Vorbringen auszulegen. Hat der Anleger bereits in der Klageschrift mit Beweisangeboten vorgetragen, der Bericht sei inhaltlich als unzutreffend dargestellt worden, darf das Gericht dieses Vorbringen nicht übergehen, jedenfalls nicht ohne entsprechende Nachfrage, wenn der Anleger es in der Anhörung nicht ausdrücklich wiederholt.

Welche Vermutung gilt für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung?

Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Beratungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung sowie dafür, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, streitet eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Diese Vermutung ist vom Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften (vgl. BGH, 22.07.2010 - Az: III ZR 203/09; BGH, 08.07.2010 - Az: III ZR 249/09; BGH, 19.06.2008 - Az: III ZR 159/07; BGH, 09.02.2006 - Az: III ZR 20/05).

Die bloße Möglichkeit, dass ein in Anlagegeschäften erfahrener Anleger unabhängig von einer Überredung aufgrund eigener Entscheidung und Prüfung bestehender Bedenken entschlossen gewesen sein könnte, die Beteiligung zu zeichnen, genügt zur Widerlegung der Vermutung nicht. Es bedarf vielmehr konkreten Vortrags des Beraters, der die Vermutung entkräftet.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend stritten die Beteiligten es um Beteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Anleger machte geltend, über das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt worden zu sein und die Beteiligung als sichere Altersvorsorge dargestellt bekommen zu haben. Zudem sollten die Berater die auf einem kritischen Bericht beruhenden Bedenken ausgeräumt haben.


BGH, 14.04.2011 - Az: III ZR 27/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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