Wird ein Anleger von einer Bank zu einer Kapitalanlage beraten, kommt stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande, aus dem eine anlage- und objektgerechte Aufklärungspflicht folgt.
Innenprovisionen von 15 % und mehr müssen offengelegt werden - ist die Provision jedoch im Prospekt als „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ ausgewiesen und lag der Prospekt rechtzeitig vor, besteht keine weitere Hinweispflicht der Bank.
Der Beratungsvertrag ist dabei vom bloßen Auskunftsvertrag abzugrenzen. Wird dem Kunden eine Beteiligung konkret empfohlen, ergibt sich die Pflicht zur richtigen und vollständigen Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aus einem Beratungsvertrag. Vorliegend wurde einem vermögenden Kunden, der aus einem Grundstücksverkauf über einen höheren Geldbetrag verfügte, die Beteiligung an zwei Immobilienfonds von einem Prokuristen der Bank empfohlen. Damit war ein Beratungsvertrag begründet.
Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist, gehört auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15 % und mehr (vgl. BGH, 12.02.2004 - Az: III ZR 359/02; BGH, 23.03.2004 - Az: XI ZR 194/02). Dies gilt insbesondere, wenn gegenüber dem Anleger eine Marketinggebühr, etwa von 3 % der Beteiligungssumme, offen ausgewiesen wird und ohne Erwähnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck von der Höhe der Vertriebskosten entstünde (vgl. BGH, 22.03.2007 - Az: III ZR 218/06).
Sind die Kosten in dieser Form im Prospekt ausgewiesen, ist die Bank nicht verpflichtet, ungefragt weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen. Eine Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers besteht nach der Rechtsprechung nur für Innenprovisionen, die im Anlageprospekt nicht ausgewiesen sind (vgl. BGH, 23.03.2004 - Az: XI ZR 194/02).
Innenprovisionen von 15 % und mehr müssen offengelegt werden - ist die Provision jedoch im Prospekt als „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ ausgewiesen und lag der Prospekt rechtzeitig vor, besteht keine weitere Hinweispflicht der Bank.
Wann kommt ein Beratungsvertrag mit der Bank zustande?
Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig stillschweigend (konkludent) zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (vgl. BGH, 25.06.2002 - Az: XI ZR 218/01). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut heran, um sich über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu lassen, oder sucht der Anlageberater einer Bank den Kunden zu diesem Zweck auf, liegt darin ein Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages. Dieses Angebot wird durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs stillschweigend angenommen (vgl. BGH, 06.07.1993 - Az: XI ZR 12/93; BGH, 09.05.2000 - Az: XI ZR 159/99; BGH, 21.03.2006 - Az: XI ZR 63/05).Der Beratungsvertrag ist dabei vom bloßen Auskunftsvertrag abzugrenzen. Wird dem Kunden eine Beteiligung konkret empfohlen, ergibt sich die Pflicht zur richtigen und vollständigen Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aus einem Beratungsvertrag. Vorliegend wurde einem vermögenden Kunden, der aus einem Grundstücksverkauf über einen höheren Geldbetrag verfügte, die Beteiligung an zwei Immobilienfonds von einem Prokuristen der Bank empfohlen. Damit war ein Beratungsvertrag begründet.
Wie weit reichen die Beratungspflichten?
Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (vgl. BGH, 06.07.1993 - Az: XI ZR 12/93).Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist, gehört auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15 % und mehr (vgl. BGH, 12.02.2004 - Az: III ZR 359/02; BGH, 23.03.2004 - Az: XI ZR 194/02). Dies gilt insbesondere, wenn gegenüber dem Anleger eine Marketinggebühr, etwa von 3 % der Beteiligungssumme, offen ausgewiesen wird und ohne Erwähnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck von der Höhe der Vertriebskosten entstünde (vgl. BGH, 22.03.2007 - Az: III ZR 218/06).
Warum müssen Innenprovisionen offengelegt werden?
Zur Akquisition verwendete Prospekte sind darauf ausgerichtet, die angebotene Anlage als besonders werthaltig und rentabel darzustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer erbrachten sachlichen Leistungen steht. Innenprovisionen stellen als solche keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten dar und lassen auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und eine geringere Rentabilität der Anlage schließen. Sie sind dem Anleger daher offenzulegen.Genügt die Ausweisung im Prospekt?
Für die Offenlegung reicht es aus, dass die Innenprovision im Prospekt als „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ bezeichnet wird (vgl. BGH, 12.02.2004 - Az: III ZR 359/02). Der Anleger wird durch diese Bezeichnung nicht darüber im Unklaren gelassen, dass darunter Kosten für den Vertrieb der Beteiligungen zu verstehen sind. Auch der Zusatz „(u.a.)“ ändert daran nichts.Sind die Kosten in dieser Form im Prospekt ausgewiesen, ist die Bank nicht verpflichtet, ungefragt weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen. Eine Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers besteht nach der Rechtsprechung nur für Innenprovisionen, die im Anlageprospekt nicht ausgewiesen sind (vgl. BGH, 23.03.2004 - Az: XI ZR 194/02).
Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der Prospektübergabe?
Entscheidend ist, dass der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung vorgelegt wurde. Ist dies zwischen den Parteien streitig, kann das Revisionsgericht nur von dem zugunsten der Bank unterstellten Sachverhalt ausgehen, also von einer rechtzeitigen Vorlage. Dann scheidet eine Pflichtverletzung wegen unterbliebener Aufklärung über die Innenprovisionen aus.
BGH, 25.09.2007 - Az: XI ZR 320/06
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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