Ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater muss nicht ungefragt über die Höhe der ihm zufließenden Provisionen aufklären, wenn der Anleger ihm selbst kein Entgelt zahlt und ein Agio oder Kosten der Eigenkapitalbeschaffung offen ausgewiesen sind, aus denen die Vertriebsprovisionen bestritten werden. Unberührt bleibt die Pflicht zur Aufklärung, wenn die Vertriebsprovisionen 15 % des einzubringenden Kapitals überschreiten, sowie das Verbot unrichtiger oder irreführender Angaben.
Ein Anleger hatte im zugrunde liegenden Fall auf Empfehlung eines Mitarbeiters eines Finanzdienstleistungsunternehmens eine Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds gezeichnet. Der Anleger machte aus abgetretenem Recht geltend, er sei über die Höhe der Provision nicht aufgeklärt worden. Das Berufungsgericht hatte eine Aufklärungspflicht über die genaue Provisionshöhe bejaht; diese Beurteilung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Für die Anlageberatung durch Banken wird verlangt, dass diese über umsatzabhängige Rückvergütungen aufklären, die ihnen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten zufließen (vgl. BGH, 19.12.2006 - Az: XI ZR 56/05; BGH, 20.01.2009 - Az: XI ZR 510/07; BGH, 27.10.2009 - Az: XI ZR 338/08; BGH, 29.06.2010 - Az: XI ZR 308/09). Tragend ist der Gedanke, dass der Kunde davor geschützt werden soll, dass ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden. Diese begründen auf Seiten der Bank einen Interessenkonflikt: Die Empfehlung könnte nicht allein nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung erfolgen, sondern zumindest auch im Interesse der Bank an möglichst hohen Rückvergütungen. Erst die Kenntnis der genauen Höhe versetzt den Kunden in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen.
Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Bank ist üblicherweise auf Beständigkeit und Dauer angelegt und davon geprägt, dass die Bank vom Kunden selbst Entgelte oder Provisionen erhält. Es handelt sich im Allgemeinen um ein entgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB), das vom Gedanken der Fremdnützigkeit und den Pflichten nach §§ 666, 667 BGB mitgeprägt ist (vgl. BGH, 12.05.2009 - Az: XI ZR 586/07). Daraus folgen eine besondere Pflicht der Bank, die Kundeninteressen in den Mittelpunkt der Beratung zu stellen, und ein korrespondierendes schützenswertes Kundenvertrauen. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass die Beratung vornehmlich von eigenen Interessen der Bank an nicht offengelegten Rückvergütungen bestimmt ist.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitig war im zu entscheidenden Fall, ob ein freier Anlageberater, der keiner Bank angehört, einen Anleger unaufgefordert über die genaue Höhe der Provision informieren muss, die er für die erfolgreiche Empfehlung einer Kapitalanlage von der Fondsgesellschaft oder deren Hauptvertriebsbeauftragten erhält. Der Bundesgerichtshof bestätigte vorliegend seine bisherige Linie (vgl. BGH, 15.04.2010 - Az: III ZR 196/09): Eine generelle Pflicht zur ungefragten Aufklärung besteht nicht, soweit nicht § 31d WpHG eingreift.Ein Anleger hatte im zugrunde liegenden Fall auf Empfehlung eines Mitarbeiters eines Finanzdienstleistungsunternehmens eine Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds gezeichnet. Der Anleger machte aus abgetretenem Recht geltend, er sei über die Höhe der Provision nicht aufgeklärt worden. Das Berufungsgericht hatte eine Aufklärungspflicht über die genaue Provisionshöhe bejaht; diese Beurteilung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Wie wird die Aufklärungspflicht bei Banken begründet?
Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht zur Aufklärung über Vorteile, die einem Anlageberater aus der Vermittlung oder Empfehlung einer Kapitalanlage zufließen, unter drei Gesichtspunkten behandelt: dem Vertrauensschutz, der Aufdeckung vertragszweckgefährdender Interessenkonflikte und der nötigen Information über Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage.Für die Anlageberatung durch Banken wird verlangt, dass diese über umsatzabhängige Rückvergütungen aufklären, die ihnen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten zufließen (vgl. BGH, 19.12.2006 - Az: XI ZR 56/05; BGH, 20.01.2009 - Az: XI ZR 510/07; BGH, 27.10.2009 - Az: XI ZR 338/08; BGH, 29.06.2010 - Az: XI ZR 308/09). Tragend ist der Gedanke, dass der Kunde davor geschützt werden soll, dass ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden. Diese begründen auf Seiten der Bank einen Interessenkonflikt: Die Empfehlung könnte nicht allein nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung erfolgen, sondern zumindest auch im Interesse der Bank an möglichst hohen Rückvergütungen. Erst die Kenntnis der genauen Höhe versetzt den Kunden in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen.
Welche Aufklärungspflicht besteht unabhängig von der Berateranbindung?
Unabhängig davon besteht eine Pflicht zur Aufklärung über Vertriebsprovisionen, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Diese Pflicht trifft den Anlagevermittler (vgl. BGH, 12.02.2004 - Az: III ZR 359/02; BGH, 09.02.2006 - Az: III ZR 20/05; BGH, 22.03.2007 - Az: III ZR 218/06) ebenso wie den Anlageberater (vgl. BGH, 25.09.2007 - Az: XI ZR 320/06, zur anlageberatenden Bank). Sie beruht auf der Erwägung, dass Provisionen dieses Umfangs auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage schließen lassen und damit für die Anlageentscheidung bedeutsam sind. Unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen müssen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtiggestellt werden.Warum unterscheidet sich der freie Anlageberater von der Bank?
Maßgeblich ist eine typisierende, auf den Regelfall abstellende Betrachtung der betroffenen Vertragsverhältnisse, da es um Bestehen, Art und Reichweite allgemeiner Aufklärungspflichten nach § 242 BGB geht.Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Bank ist üblicherweise auf Beständigkeit und Dauer angelegt und davon geprägt, dass die Bank vom Kunden selbst Entgelte oder Provisionen erhält. Es handelt sich im Allgemeinen um ein entgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB), das vom Gedanken der Fremdnützigkeit und den Pflichten nach §§ 666, 667 BGB mitgeprägt ist (vgl. BGH, 12.05.2009 - Az: XI ZR 586/07). Daraus folgen eine besondere Pflicht der Bank, die Kundeninteressen in den Mittelpunkt der Beratung zu stellen, und ein korrespondierendes schützenswertes Kundenvertrauen. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass die Beratung vornehmlich von eigenen Interessen der Bank an nicht offengelegten Rückvergütungen bestimmt ist.
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BGH, 03.03.2011 - Az: III ZR 170/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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