Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt und dafür umsatzabhängige Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren erhält, muss den Kunden darüber aufklären, dass und in welcher Höhe sie diese erhält. Wird die Aufklärung vorsätzlich unterlassen, greift die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG nicht.
Der Bundesgerichtshof überträgt dabei seine Rechtsprechung zur Rückvergütung von Provisionen und Depotgebühren an Vermögensverwalter (vgl. BGH, 19.12.2000 - Az: XI ZR 349/99) auf die unmittelbare Anlageberatung. Berät die Bank ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters und verdient sie an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen, sind die Kundeninteressen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Empfehlung nicht allein nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt, sondern zumindest auch im Interesse der Bank an möglichst hohen Rückvergütungen.
Unerheblich ist, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet oder in zeitlichen Abständen gezahlt werden. Wesentlich ist allein, dass sie umsatzabhängig sind.
Aufklärungspflicht über Rückvergütungen
Banken vertreiben im Rahmen der Anlageberatung häufig Fondsanteile und erhalten dafür von den Fondsgesellschaften Rückvergütungen. Diese speisen sich sowohl aus den Ausgabeaufschlägen als auch aus den laufenden Verwaltungsgebühren der Fonds. Für den Kunden sind diese Zahlungen in der Regel nicht erkennbar. Streitig war, ob und in welchem Umfang die Bank den Kunden über diese Einnahmen informieren muss und welche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung gilt.Wann muss die Bank über Rückvergütungen aufklären?
Empfiehlt eine Bank im Rahmen einer Beratung Fondsanteile, muss sie darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung dient dazu, einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offenzulegen. Erst durch die Information kann der Kunde das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen und beurteilen, ob ihm ein bestimmter Titel nur deshalb empfohlen wird, weil die Bank daran verdient.Der Bundesgerichtshof überträgt dabei seine Rechtsprechung zur Rückvergütung von Provisionen und Depotgebühren an Vermögensverwalter (vgl. BGH, 19.12.2000 - Az: XI ZR 349/99) auf die unmittelbare Anlageberatung. Berät die Bank ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters und verdient sie an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen, sind die Kundeninteressen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Empfehlung nicht allein nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt, sondern zumindest auch im Interesse der Bank an möglichst hohen Rückvergütungen.
Unerheblich ist, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet oder in zeitlichen Abständen gezahlt werden. Wesentlich ist allein, dass sie umsatzabhängig sind.
Entfällt die Aufklärungsbedürftigkeit, wenn der Kunde Bonifikationen erhält?
Gewährt die Bank dem Kunden einen Teil der Rückvergütung als Bonifikation, beseitigt dies die Aufklärungsbedürftigkeit nicht. Selbst wenn der Kunde davon ausgeht, dass es sich um eine Reduzierung des Ausgabeaufschlags handelt, bleibt er hinsichtlich der Größenordnung der Rückvergütungen aufklärungsbedürftig. Ohne Kenntnis ihrer Höhe kann er das Interesse der Bank an dem empfohlenen Erwerb und die damit verbundene Gefährdung seiner eigenen Interessen nicht richtig einschätzen. Die Annahme, ein geschäftserfahrener Kunde müsse damit rechnen, dass eine Bank solche Gutschriften nicht aus eigenem Vermögen leistet, genügt daher nicht.Darf die Bank ausschließlich eigene Fonds empfehlen?
Von der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen zu unterscheiden ist die Frage, welche Produkte die Bank empfehlen darf. Maßgeblich für Kapitalanlageempfehlungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr einer Bank ist grundsätzlich das von ihr zusammengestellte Anlageprogramm (vgl. BGH, 06.07.1993 - Az: XI ZR 12/93). Sind bank-, konzern- oder institutsgruppeneigene Anlageprodukte vorhanden, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn nur diese in das Anlageprogramm aufgenommen und empfohlen werden. Ein Anlageinteressent, der die Beratung einer Bank in Anspruch nimmt, kann vernünftigerweise nicht erwarten, dass ihm von sich aus Produkte konkurrierender Banken oder Institutsgruppen empfohlen werden. Das gilt auch dann, wenn diese Produkte besser oder günstiger sind.Urteil freischalten
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BGH, 19.12.2006 - Az: XI ZR 56/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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