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Wann darf eine Bank auf dem Testamentsvollstreckerzeugnis bestehen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Eine Bank darf die Auszahlung von Nachlassguthaben trotz Vorlage eines eigenhändigen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift verweigern und ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen, wenn konkrete und begründete Zweifel an der Person der Testamentsvollstrecker, der wirksamen Amtsannahme oder an Bestand, Umfang und Fortdauer ihrer Verwaltungsbefugnis bestehen. Ein allgemeines, formularmäßiges Zeugnisverlangen ist zwar unzulässig, im Einzelfall begründete Zweifel rechtfertigen das Beharren auf dem förmlichen Nachweis jedoch auch dann, wenn seit dem Erbfall bereits mehrere Jahre vergangen sind.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im zu entscheidenden Fall musste sich das Gericht mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Kreditinstitut die Verfügung über ein Nachlasskonto von der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses abhängig machen darf, obwohl bereits ein eigenhändiges Testament nebst gerichtlicher Eröffnungsniederschrift sowie eine Bestätigung der Amtsannahme vorgelegt wurden. Es handelte sich hierbei um einen besonders werthaltigen und zugleich rechtlich wie tatsächlich stark umstrittenen Nachlass, in dem mehrere als Testamentsvollstrecker benannte Personen gegen die kontoführende Bank auf Teilauszahlung eines Girokontoguthabens klagten, während eine als Alleinerbin bezeichnete Stiftung dem Rechtsstreit auf Seiten der Bank beitrat.

Wann genügt für die Zulässigkeit der Klage die bloße Behauptung der Testamentsvollstreckerstellung?

Macht ein Testamentsvollstrecker eine Nachlassforderung im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 2212 BGB gerichtlich geltend, richtet sich seine Prozessführungsbefugnis grundsätzlich nach seinem materiell-rechtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrecht. Fallen die Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis - Ernennung, Amtsannahme, Erstreckung der Verwaltungsbefugnis auf den geltend gemachten Anspruch - mit den Voraussetzungen der materiellen Anspruchsberechtigung zusammen, liegt eine doppelt relevante Tatsache vor. Für die Zulässigkeit der Klage genügt in diesem Fall die schlüssige Behauptung der die Prozessführungsbefugnis begründenden Umstände; einer abschließenden Klärung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bedarf es nicht.

Muss ein Testamentsvollstrecker sein Amt stets durch ein Zeugnis nachweisen?

Ein Testamentsvollstrecker ist nicht schon kraft Gesetzes verpflichtet, seine Rechtsstellung ausschließlich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB nachzuweisen. Im Zivilprozess kann er seine Amtsstellung grundsätzlich mit sämtlichen zulässigen Beweismitteln - etwa dem Testament, der Nachlassakte und dem Nachweis der Amtsannahme - belegen. Dieser prozessuale Grundsatz beantwortet jedoch nicht die davon zu trennende Frage, welchen Legitimationsnachweis ein Vertragspartner außerhalb des Prozesses, insbesondere eine kontoführende Bank, vor der Ausführung einer Verfügung verlangen darf.

Für Erben hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank die Leistung nicht schematisch von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen darf. Die §§ 2365 ff. BGB regeln nicht die Form des Nachweises, sondern begründen lediglich eine Vermutung und den öffentlichen Glauben des Erbscheins; eine allgemeine Nachweispflicht besteht nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen (vgl. BGH, 07.06.2005 - Az: XI ZR 311/04). Maßgeblich ist stattdessen eine einzelfallbezogene Abwägung: In klar gelagerten Fällen genügt regelmäßig ein eröffnetes öffentliches Testament, während in rechtlich oder tatsächlich unklaren Fällen die Forderung nach einem förmlichen Nachweis gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, 07.06.2005 - Az: XI ZR 311/04). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf ein eigenhändiges Testament übertragen: Im Unterschied zum öffentlichen Testament kommt diesem im Verhältnis zur Bank keine Vermutungswirkung für die Erbfolge zu, da erhöhte Gefahren der Rechtsunkenntnis, unklarer Formulierungen sowie des Urkundenverlusts, der Unterdrückung oder Fälschung bestehen (vgl. BGH, 05.04.2016 - Az: XI ZR 440/15). Bei konkreten und begründeten Zweifeln darf die Bank daher ergänzende Erklärungen oder weitere Nachweise bis hin zur Vorlage eines Erbscheins verlangen, während bloß abstrakte Zweifel hierfür nicht ausreichen (vgl. BGH, 05.04.2016 - Az: XI ZR 440/15).

Diese für den Erbnachweis entwickelten Grundsätze gelten für das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechend, da § 2368 BGB für dessen Wirkungen auf die Vorschriften über den Erbschein verweist. Bereits die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung hatte anerkannt, dass eine Bank bei besonderen Umständen, die eine ernsthafte Unsicherheit über Fortbestand oder Umfang des Amts begründen, die Ausführung von Verfügungen bis zur Vorlage eines Zeugnisses ablehnen darf, ohne ihre Pflichten aus dem Bankvertrag zu verletzen (vgl. BGH, 27.02.1961 - Az: II ZR 196/59; BGH, 07.11.1966 - Az: III ZR 48/66).


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LG Stuttgart, 30.07.2026 - Az: 7 O 240/23

ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0730.7O240.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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