Ein Testament genügt auch dann den Anforderungen an die eigenhändige Erstellung, wenn es vollständig in Druckbuchstaben verfasst wurde - vorausgesetzt, die Schriftzüge lassen einen hinreichend sicheren Rückschluss auf die Urheberschaft des Erblassers zu. Maßgeblich ist eine schriftvergleichende Begutachtung, die individuelle, einer bewussten Nachahmung kaum zugängliche Bewegungs- und Gestaltungsmerkmale der Handschrift auswertet.
Für das Erstellen eines Testaments in Druckbuchstaben können unterschiedliche Motive bestehen. In Betracht kommt etwa eine unzureichende schriftliche Gewandtheit des Erblassers in der verwendeten Sprache oder der Wunsch, die letztwillige Verfügung besonders sorgfältig und leserlich niederzulegen. Solche Beweggründe stehen der Annahme der Eigenhändigkeit nicht entgegen.
Welche Formanforderungen sind an ein privatschriftliches Testament zu stellen?
Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Die Eigenhändigkeit dient dabei einem doppelten Zweck: Sie soll zum einen die Urheberschaft des Erblassers sicherstellen und zum anderen als Beweis für die Ernstlichkeit des Testierwillens dienen. Das Gesetz schreibt für die Art der Schrift keine bestimmte Form vor; insbesondere verlangt § 2247 BGB keine Schreibschrift.Genügt auch ein in Druckbuchstaben verfasstes Testament der Eigenhändigkeit?
Ein in Druckbuchstaben abgefasstes Testament erfüllt die Anforderungen des § 2247 BGB an die eigenhändige Erstellung, wenn die Schriftzüge einen hinreichend sicheren Schluss auf die Urheberschaft des Erblassers zulassen. Entscheidend ist nicht die äußere Erscheinungsform der Schrift, sondern ob sich aus den individuellen Schreibmerkmalen mit der erforderlichen Sicherheit ableiten lässt, dass der Erblasser selbst und kein Dritter das Schriftstück gefertigt hat. Diese Auffassung wird auch in der Kommentarliteratur vertreten (vgl. Krätschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Aufl. 2018, § 8 Rn. 26).Für das Erstellen eines Testaments in Druckbuchstaben können unterschiedliche Motive bestehen. In Betracht kommt etwa eine unzureichende schriftliche Gewandtheit des Erblassers in der verwendeten Sprache oder der Wunsch, die letztwillige Verfügung besonders sorgfältig und leserlich niederzulegen. Solche Beweggründe stehen der Annahme der Eigenhändigkeit nicht entgegen.
Wie wird die Urheberschaft bei Zweifeln an der Echtheit festgestellt?
Wird die Echtheit eines Testaments bestritten, ist die eigenhändige Erstellung im Wege des Vollbeweises festzustellen. Es gilt das Beweismaß der persönlichen Überzeugung, also ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt (vgl. § 442 ZPO; BGH, 14.12.1993 - Az: VI ZR 221/92). Zur Feststellung der Urheberschaft kommt insbesondere ein schriftvergleichendes Sachverständigengutachten in Betracht, das sowohl physikalisch-technische Urkundenuntersuchungen als auch grafische Vergleichsanalysen umfasst.Urteil freischalten
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AG Hameln, 06.04.2022 - Az: 19 VI 452/18
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