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Miterbe kann quotenlosen Erbschein auch gegen den Willen der Geschwister erhalten

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Für die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins müssen nur „alle Antragsteller“ auf die Aufnahme der Erbteile verzichten. Die Zustimmung weiterer Miterben, die den Erbschein nicht selbst beantragt haben, ist nicht erforderlich, sodass deren Widerspruch der Erteilung nicht entgegensteht.

Was ist ein quotenloser Erbscheins?

Beantragt ein Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein, sind nach § 352a Abs. 2 S. 1 FamFG grundsätzlich die Erben und ihre jeweiligen Erbteile anzugeben. Von der Angabe der Erbteile kann abgesehen werden, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten (§ 352a Abs. 2 S. 2 FamFG). Ein solcher Erbschein weist die Erben aus, ohne die Quoten zu benennen. Er ist vor allem dann von Bedeutung, wenn feststeht, wer Miterbe ist, die Höhe der Erbteile aber ungeklärt oder streitig ist.

Streitig war im zu entscheidenden Fall, ob dieser Verzicht von sämtlichen Miterben erklärt werden muss oder ob es genügt, dass die Person, die den Erbschein beantragt, auf die Angabe der Quoten verzichtet. Letzteres ist praktisch relevant, wenn nur ein Miterbe den Antrag stellt und andere Miterben der Erteilung eines quotenlosen Erbscheins widersprechen.

Wann sind mehrere Personen Miterben, wenn nur einzelne Vermögensgegenstände zugewendet wurden?

Weist der Erblasser den Bedachten keine Quoten, sondern bestimmte Vermögensbestandteile zu, ist nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht von einer Erbeinsetzung, sondern von Vermächtnissen auszugehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erblasser mit den Zuwendungen praktisch sein gesamtes Vermögen unter den Bedachten aufteilt. Andernfalls würde die Auslegungsregel zu dem mutmaßlich nicht gewollten Ergebnis führen, dass die letztwillige Verfügung überhaupt keine Erbeinsetzung enthält (vgl. BeckOGK/Gierl, 01.06.2022, BGB § 2087 Rn. 28; OLG Düsseldorf, 05.08.2016 - Az: I-3 Wx 74/16). Hinzu kommt, dass in der betreffenden letztwilligen Verfügung die Bedachten ausdrücklich als Erben eingesetzt worden waren. Verfügt der Erblasser über sein gesamtes Vermögen, ist daher davon auszugehen, dass die ausdrücklich erfolgte Erbeinsetzung seinem Willen entsprach.

Müssen „alle Antragsteller“ oder „alle Miterben“ auf die Erbteile verzichten?

Maßgeblich ist zunächst der Wortlaut des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG. Danach müssen „alle Antragsteller“ auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Verzichtet der alleinige Antragsteller, ist die Angabe der Erbteile daher nicht erforderlich. Die Zustimmung auch derjenigen Miterben, die den Erbschein nicht beantragt haben, verlangt das Gesetz nicht. Widerspricht ein solcher Miterbe, steht dies der Erteilung des quotenlosen Erbscheins nicht entgegen.


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OLG Hamm, 27.07.2022 - Az: I-10 W 12/22

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0727.10W12.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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