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Testament mit Oberschrift - Unwirksamkeit einer Schlusserbeneinsetzung

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wird in einem gemeinschaftlichen Testament nach der Unterschrift der Eheleute noch ein Schlusserbe eingesetzt, ohne dass dieser Zusatz erneut unterschrieben wird, ist die Schlusserbeneinsetzung formunwirksam. Eine „Oberschrift“ genügt nicht; nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei Platzmangel, können Ergänzungen von einer vorhandenen Unterschrift gedeckt sein.

Anforderungen an ein eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 Abs. 1 BGB vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden. Für das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten gilt über § 2267 BGB eine Erleichterung: Es genügt, wenn ein Ehegatte den Text niederschreibt und beide unterschreiben. Die Anforderungen an die Unterschrift als solche bleiben jedoch unverändert. Streitig wird die Wirksamkeit regelmäßig dann, wenn auf demselben Blatt nach den Unterschriften weitere Verfügungen angefügt werden, etwa die Bestimmung von Schlusserben für den Fall des Todes des Längstlebenden.

Nach § 2247 Abs. 1 BGB hat die Unterschrift den Text abzuschließen. Sie erfüllt mehrere Funktionen: Sie ermöglicht die Identifikation des Erblassers, dokumentiert die Übernahme der Verantwortung für den darüber stehenden Text und schließt die Urkunde räumlich ab (vgl. OLG Hamm, 14.03.1986 - Az: 15 W 423/85). Eine bloße „Oberschrift“, also eine Unterschrift, die dem Text vorangeht oder ihn nicht räumlich abschließt, genügt deshalb nicht (vgl. BGH, 20.11.1990 - Az: XI ZR 107/89; BGH, 21.01.1992 - Az: XI ZR 71/91).

Daraus folgt, dass auch Ergänzungen oder Änderungen auf demselben Blatt, die von der Unterschrift räumlich nicht gedeckt sind, grundsätzlich gesondert unterzeichnet werden müssen (vgl. BGH, 20.03.1974 - Az: IV ZR 133/73; OLG Frankfurt, 13.02.1995 - Az: 20 W 394/94). Wird unterhalb der Unterschriften eines gemeinschaftlichen Testaments eine weitere, selbstständige Verfügung von Todes wegen aufgenommen, etwa die Einsetzung von Schlusserben, muss diese ebenfalls vom Erblasser unterschrieben sein, um wirksam zu sein (vgl. BayObLG, FamRZ 1984, 1270; BayObLG, FamRZ 1975, 314; zudem Stumpf, FamRZ 1992, 1131, 1133).

Wann sind Ergänzungen ausnahmsweise von der vorhandenen Unterschrift gedeckt?

Die Rechtsprechung lässt Einschränkungen des Unterschriftserfordernisses zu. Eine Ergänzung wird von der bereits vorhandenen Unterschrift gedeckt, wenn die Auslegung des Testaments zweifelsfrei ergibt, dass sie nach dem Willen des Erblassers von dieser Unterschrift erfasst sein soll. Das ist der Fall, wenn das Testament ohne die Ergänzung lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, der wirkliche Wille des Erblassers also erst aus beiden niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (vgl. BGH, 20.03.1974 - Az: IV ZR 133/73; OLG Frankfurt, 13.02.1995 - Az: 20 W 394/94; BayObLG, 09.12.1985 - Az: BReg. 1 Z 90/85).

Maßgeblich ist danach, ob die vorangehende Verfügung für sich genommen sinnvoll und vollziehbar ist. Gerade bei der wechselseitigen Erbeinsetzung von Ehegatten ist dies regelmäßig zu bejahen, wenn sich die testamentarische Erbfolge von der gesetzlichen unterscheidet. Nach § 1931 Abs. 2 BGB erhält der überlebende Ehegatte die Erbschaft nur dann allein, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Sind solche Verwandte vorhanden, hat die gegenseitige Erbeinsetzung eigenständige Bedeutung, sodass sie auch ohne Schlusserbeneinsetzung sinnvoll ist. Die Einsetzung von Schlusserben stellt dann eine weitere, selbstständige Verfügung von Todes wegen dar, die von der wechselseitigen Erbeinsetzung unabhängig ist und gesondert unterschrieben werden muss. Dies gilt umso mehr, wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Schlusserbeneinsetzung bei der Unterschriftsleistung des anderen Ehegatten bereits vorhanden war.

Welche weiteren Ausnahmen kommen in Betracht?

Eine weitere Einschränkung wird zugelassen, wenn erwiesen ist, dass Ergänzungen nach der Auffassung des Erblassers durch die vorhandenen Unterschriften gedeckt sein sollten, und das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht (vgl. BGH, 20.03.1974 - Az: IV ZR 133/73). Anerkannt sind insbesondere folgende Konstellationen: die Unterschrift steht am Rand, weil auf der Seite unter dem Text kein Raum mehr war (vgl. OLG Hamm, 14.03.1986 - Az: 15 W 423/85; BayObLG, 20.12.1985 - Az: BReg. 1 Z 81/85); das Testament ist auf einem gefalteten Bogen niedergeschrieben, die Unterschrift befindet sich unterhalb des Textes auf der linken inneren Seite und die Ergänzung folgt daneben auf der rechten Seite oben (vgl. BGH, 20.03.1974 - Az: IV ZR 133/73); oder die Unterschrift befindet sich auf einem verschlossenen Testamentsumschlag (vgl. BayObLG, 01.07.1988 - Az: BReg. 1a Z 1/88).


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OLG Celle, 19.07.2002 - Az: 6 W 85/02

ECLI:DE:OLGCE:2002:0719.6W85.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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