Ein Testamentsvollstrecker, der als Abwicklungsvollstrecker vor Fälligkeit seiner Vergütung und vor Konstituierung des Nachlasses erhebliche Beträge aus dem Nachlass entnimmt, begeht eine schwere Pflichtverletzung und ist aus dem Amt zu entlassen.
Zugleich setzt das Amt kein Vertrauensverhältnis zu den Erben voraus. Der Testamentsvollstrecker hat den Willen des Erblassers unabhängig von den Erben auszuführen, darf sich aber im Rahmen seines Verwaltungsermessens nicht grundlos über deren Interessen hinwegsetzen. Deshalb gilt für eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab. Die Beteiligten sollen nicht in die Lage versetzt werden, einen lästigen Testamentsvollstrecker durch feindseliges Verhalten oder aus unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (vgl. BayObLG, 10.01.1997 - Az: 1Z BR 65/95).
Ohne abweichende Anordnung des Erblassers wird die Vergütung erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag fällig, wenn der Testamentsvollstrecker alle Pflichten, insbesondere die Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat (vgl. BGH, 22.03.1957 - Az: IV ZR 116/56; OLG Köln, 12.12.2018 - Az: I-16 U 129/16). Eine Entnahme vor Beendigung der Testamentsvollstreckung ist danach grundsätzlich nicht zulässig.
Bei längerdauernder Verwaltung, insbesondere bei der Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB), ist die Vergütung regelmäßig in jährlichen Abschnitten nachträglich zu zahlen (vgl. BayObLG, 12.12.1972 - Az: BReg 1 Z 70/71; Staudinger/Dutta (2021), BGB, § 2221 Rn. 11). Dies gilt nicht bei einer reinen Abwicklungsvollstreckung. Im Rahmen einer solchen besteht kein Anspruch auf eine Teilvergütung.
Wann kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden?
Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten aus dem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nennt als Beispiele die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein wichtiger Grund kann darüber hinaus ohne Rücksicht auf ein Verschulden gegeben sein, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass sein Verbleiben im Amt der Ausübung des letzten Willens hinderlich ist oder eine Schädigung bzw. erhebliche Gefährdung der Interessen der Nachlassbeteiligten droht. Auch ein auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten oder ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben kann genügen (vgl. BayObLG, 13.08.1985 - Az: BReg 1Z 10/85; BayObLG, 11.07.2001 - Az: 1Z BR 131/00; BayObLG, 28.07.2003 - Az: 1Z BR 140/02).Zugleich setzt das Amt kein Vertrauensverhältnis zu den Erben voraus. Der Testamentsvollstrecker hat den Willen des Erblassers unabhängig von den Erben auszuführen, darf sich aber im Rahmen seines Verwaltungsermessens nicht grundlos über deren Interessen hinwegsetzen. Deshalb gilt für eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab. Die Beteiligten sollen nicht in die Lage versetzt werden, einen lästigen Testamentsvollstrecker durch feindseliges Verhalten oder aus unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (vgl. BayObLG, 10.01.1997 - Az: 1Z BR 65/95).
Ist die Entlassung auch bei einer Beschränkung der Testamentsvollstreckung möglich?
Eine Entlassung setzt voraus, dass der Testamentsvollstrecker das Amt angetreten hat und dieses noch nicht erloschen ist (vgl. BeckOKBGB/Lange, 01.08.2026, § 2227 Rn. 8). Ausreichend ist auch eine Testamentsvollstreckung, die sich nur auf einen Teil des Nachlasses beschränkt. Ob eine solche Beschränkung, im konkreten Fall auf den in der Schweiz belegenen Nachlass, anzunehmen war, konnte daher offenbleiben. Die Ernennung selbst war wirksam: Wurde die Urkunde unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die abgegebenen Willenserklärungen vollständig und richtig wiedergibt (vgl. BGH, 28.08.2024 - Az: XII ZR 62/22). Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann keine vertragsmäßige Verfügung sein (§ 2278 Abs. 2 BGB), sodass es auf den Willen des anderen Vertragsschließenden nicht ankommt.Entlassung als Ersatz für das Widerrufsrecht des Erblassers
§ 2227 BGB dient auch dazu, einen Ersatz für das einem Geschäftsherrn zustehende Widerrufsrecht zu gewähren. Die Entlassung ist daher bereits dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Erblasser, wenn er noch lebte, mutmaßlich zum Widerruf der Ernennung veranlasst hätten und die diesen Widerruf auch objektiv als im Interesse der Erben oder sonstiger Beteiligter liegend erscheinen lassen (vgl. BayObLG, 12.12.1972 - Az: BReg 1 Z 70/71). Vorliegend ging das Gericht davon aus, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht berufen hätte, wenn er gewusst hätte, wie dieser das Amt führt und zu welchen Zeitpunkten er erhebliche Mittel entnimmt.Wann ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers fällig?
Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für die Führung des Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Fehlt eine Bestimmung des Erblassers oder eine Vereinbarung mit den Erben, richtet sich die Bemessung nach dem konkret zu bewältigenden Aufgaben- und Pflichtenkreis (vgl. BGH, 27.10.2004 - Az: IV ZR 243/03). Es ist ein Anforderungsprofil zu erstellen; übliche Tabellenwerte bieten nur einen beschränkten Anhaltspunkt. Eine angemessene Vergütung darf der Testamentsvollstrecker grundsätzlich selbst dem Nachlass entnehmen, trägt dabei aber das Risiko, dass der entnommene Betrag in voller Höhe geschuldet ist (vgl. BGH, 22.05.1963 - Az: V ZR 42/61).Ohne abweichende Anordnung des Erblassers wird die Vergütung erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag fällig, wenn der Testamentsvollstrecker alle Pflichten, insbesondere die Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat (vgl. BGH, 22.03.1957 - Az: IV ZR 116/56; OLG Köln, 12.12.2018 - Az: I-16 U 129/16). Eine Entnahme vor Beendigung der Testamentsvollstreckung ist danach grundsätzlich nicht zulässig.
Bei längerdauernder Verwaltung, insbesondere bei der Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB), ist die Vergütung regelmäßig in jährlichen Abschnitten nachträglich zu zahlen (vgl. BayObLG, 12.12.1972 - Az: BReg 1 Z 70/71; Staudinger/Dutta (2021), BGB, § 2221 Rn. 11). Dies gilt nicht bei einer reinen Abwicklungsvollstreckung. Im Rahmen einer solchen besteht kein Anspruch auf eine Teilvergütung.
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OLG München, 13.10.2026 - Az: 33 Wx 312/25 e
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