Von § 260 Abs. 2 BGB wird auch das vom Notar erstellte Nachlassverzeichnis erfasst. Nach dieser Vorschrift hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, wenn Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, besteht.
§ 260 Abs. 2 BGB setzt nur einen Verdacht der Unvollständigkeit der Rechnungslegung und mangelnder Sorgfalt voraus. Der Verdachtsgrund kann sich - wie zumeist - aus der Auskunftserteilung selbst ergeben, aber auch auf anderen Umständen beruhen, beispielsweise auf einer früheren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von Informationen des Verpflichteten.
Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO kann nicht schon in der zweiten Stufe (eidesstattliche Versicherung) einer Stufenklage geltend gemacht werden. Die Beschränkung bzw. Beschränkbarkeit der Erbenhaftung gehört zum Hauptanspruch auf Leistung gegen den Erben, nicht zu vorbereitenden Nebenansprüchen. Er ist als Einrede gegen ersteren geltend zu machen und folglich erst mit diesem zur Entscheidung reif.