Die formgerecht ausgestellte Bescheinigung des Nachlassgerichts über die Annahme des Testamentsvollstreckeramts kann im Grundbuchverfahren als Nachweis der Verfügungsbefugnis genügen, sofern sie über eine bloße Eingangsbestätigung hinausgeht und die Rechtswirksamkeit der Annahme bezeugt. In Verbindung mit der Verfügung von Todes wegen und der Eröffnungsniederschrift ist damit die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt formgerecht belegt.
In Rechtsprechung und Literatur werden verschiedene Konstellationen unterschieden. Eine lediglich privatschriftliche Erklärung der Amtsannahme genügt dem Formerfordernis des § 29 GBO in keinem Fall. Eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Testamentsvollstreckers, das Amt angenommen zu haben, reicht demgegenüber grundsätzlich aus - die bloße Behauptung der Amtsannahme innerhalb einer notariellen Urkunde über ein anderes Rechtsgeschäft genügt hierfür allerdings nicht. Auch eine Niederschrift des Nachlassgerichts über die dort erklärte Amtsannahme ist als tauglicher Nachweis anzuerkennen. Schließlich kann der Nachweis auch durch eine entsprechende Bescheinigung des Nachlassgerichts formgerecht erbracht werden.
Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren
Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, steht die Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände gemäß §§ 2205 Satz 2, 2211 Abs. 1 BGB ausschließlich diesem und nicht dem Erben zu. Soll eine grundbuchliche Eintragung auf dieser Grundlage erfolgen, ist die Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen. Der Nachweis kann gemäß § 35 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 GBO durch die zugrundeliegende Verfügung von Todes wegen sowie die Niederschrift über deren Eröffnung geführt werden. Da das Amt des Testamentsvollstreckers gemäß § 2202 Abs. 1 BGB jedoch erst mit dessen Annahme beginnt und diese Erklärung gemäß § 2202 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, muss zusätzlich die Annahme des Amts nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu erbringen.In Rechtsprechung und Literatur werden verschiedene Konstellationen unterschieden. Eine lediglich privatschriftliche Erklärung der Amtsannahme genügt dem Formerfordernis des § 29 GBO in keinem Fall. Eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Testamentsvollstreckers, das Amt angenommen zu haben, reicht demgegenüber grundsätzlich aus - die bloße Behauptung der Amtsannahme innerhalb einer notariellen Urkunde über ein anderes Rechtsgeschäft genügt hierfür allerdings nicht. Auch eine Niederschrift des Nachlassgerichts über die dort erklärte Amtsannahme ist als tauglicher Nachweis anzuerkennen. Schließlich kann der Nachweis auch durch eine entsprechende Bescheinigung des Nachlassgerichts formgerecht erbracht werden.
Was unterscheidet die Amtsannahmebescheinigung von einer bloßen Eingangsbestätigung?
Bei der Amtsannahmebescheinigung handelt es sich um ein in der Rechtspraxis entwickeltes Institut, das erst durch das KostRÄG 2021 eine rudimentäre gesetzliche Regelung in Gestalt des Gebührentatbestands der Nr. 12413 KV-GNotKG erfahren hat. Im Unterschied zu einer bloßen Eingangsbestätigung, die ohne sachliche Prüfung nur den tatsächlichen Vorgang des Eingangs einer Annahmeerklärung bekundet, bezeugt die Amtsannahmebescheinigung die Rechtswirksamkeit der Annahme selbst. Für die Erteilung zuständig ist analog § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG der Rechtspfleger und nicht die Geschäftsstelle. Maßgeblich für die Einordnung einer konkreten Bescheinigung ist deren tatsächlicher Inhalt: Beschränkt sich die Bescheinigung auf die Bestätigung des Eingangs eines Schreibens, liegt keine taugliche Nachweisurkunde vor. Hält die Bescheinigung dagegen unter Angabe der Personalien des Testamentsvollstreckers ausdrücklich fest, dass dieser zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde und das Amt durch eine bestimmte Erklärung angenommen hat, handelt es sich um eine echte Annahmebescheinigung mit entsprechender Rechtswirkung. Der Umstand, dass das Nachlassgericht die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Einsetzung zum Testamentsvollstrecker im Rahmen der Bescheinigungserteilung nicht zu prüfen hat, ändert an dieser Einordnung nichts, da eine solche Prüfung auch bei der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses aufgrund der Aktenlage erfolgt.In welcher Form muss die Amtsannahmebescheinigung vorgelegt werden?
Als andere Voraussetzung der Eintragung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ist die Verfügungsbefugnis durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Es besteht kein Anlass, an die Amtsannahmebescheinigung insoweit andere Anforderungen zu stellen als an ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ebenfalls in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO einzureichen ist. Die in der Literatur teils ohne nähere Begründung vertretene Auffassung, für die Ausstellung einer Amtsannahmebescheinigung gelte die erleichterte Form des § 29 Abs. 3 GBO, überzeugt nicht, da diese Vorschrift nur auf von Behörden über ihre eigenen bewirkenden Erklärungen oder Ersuchen aufgenommene Urkunden anwendbar ist. Bei der Amtsannahmebescheinigung handelt es sich demgegenüber um die Bestätigung einer durch eine fremde Erklärung - die Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers - herbeigeführten Rechtswirkung. Öffentliche Urkunden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO können grundsätzlich in Urschrift, in Ausfertigung oder unter Umständen auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
OLG München, 24.09.2024 - Az: 34 Wx 218/24 e
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


