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Eigentumsurkunde: Wem gehört das Pferd?

Pferderecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Pferde gelten zivilrechtlich als Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei die Vorschriften des Tierschutzes zu beachten sind (§ 90a BGB). Für die Eigentumsfrage an einem Pferd gelten deshalb grundsätzlich dieselben sachenrechtlichen Regeln wie bei anderen beweglichen Sachen. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Equidenpass existiert bei einem Teil der in Deutschland gehaltenen Pferde zusätzlich eine sogenannte Eigentumsurkunde. Der Name dieses Dokuments weckt Erwartungen, die es rechtlich nicht erfüllt.

Was ist die Eigentumsurkunde und wer stellt sie aus?

Die Eigentumsurkunde wird zusätzlich zum Equidenpass vom jeweiligen Zuchtverband ausgestellt, bei dem das Pferd eingetragen ist - etwa dann, wenn der Equidenpass zusammen mit dem Abstammungsnachweis in einer gemeinsamen Mappe geführt wird oder keine gesonderte Zuchtbescheinigung vorliegt. Der Equidenpass selbst ist ein verpflichtendes Identitätsdokument für Einhufer, dessen Ausstellung auf der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrechtsakt) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 beruht; die frühere Verordnung (EG) Nr. 504/2008, auf die ältere Fachliteratur noch verweist, wurde durch dieses Regelwerk abgelöst. Zuständig für die Ausstellung ist die Zuchtorganisation, bei der das Pferd eingetragen ist, bei nicht eingetragenen Turnierpferden die Deutsche Reiterliche Vereinigung, bei allen übrigen Pferden die von der jeweiligen Landesveterinärverwaltung beauftragte Stelle. Die Eigentumsurkunde tritt daneben und ist im Gegensatz zum Equidenpass keine gesetzlich vorgeschriebene Urkunde.

Welche Angaben enthält die Eigentumsurkunde?

Inhaltlich beschränkt sich die Eigentumsurkunde auf Angaben zur Identität und Abstammung des Tieres:
  • Name, Geschlecht, Rasse und Fellfarbe des Pferdes
  • Geburtsdatum, Lebensnummer sowie Mikrochipnummer und Zuchtbrand, sofern vorhanden
  • Name, Land, Postleitzahl und Ort des Züchters
  • Abstammungsbaum mit vier Generationen der Vorfahren
  • Ausstellungsort und -datum sowie Unterschrift und Stempel des ausstellenden Zuchtverbandes
Wer der aktuelle Eigentümer des Pferdes ist, wird in der Urkunde gerade nicht vermerkt. Eingetragen wird lediglich der Züchter zum Zeitpunkt der Ausstellung - unabhängig davon, wie oft das Tier seither den Besitzer gewechselt hat.

Ist die Eigentumsurkunde ein Eigentumsnachweis?

Der Name des Dokuments legt nahe, dass dessen Inhaber auch Eigentümer des Pferdes ist. Genau das trifft aber nicht zu. Auf den meisten Eigentumsurkunden findet sich - meist klein gedruckt unten links - ein Hinweis, der das Verhältnis richtigstellt: „Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der auch Eigentümer des Pferdes i. S. des BGB ist.“ Die Urkunde folgt damit dem Eigentum, nicht umgekehrt. Wer die Urkunde in Händen hält, ist deshalb nicht automatisch Eigentümer. Wer Eigentümer ist, hat lediglich einen Anspruch darauf, die Urkunde zu besitzen. Eine wirksame Eigentumsübertragung an einem Pferd ist folglich auch dann möglich, wenn dem neuen Eigentümer die Eigentumsurkunde nicht ausgehändigt wird.

Wie wird das Eigentum an einem Pferd tatsächlich übertragen?

Maßgeblich für den Eigentumsübergang ist nicht die Aushändigung eines Papiers, sondern die dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber sowie die Übergabe des Tieres gemäß § 929 S. 1 BGB. Fehlt die Eigentumsurkunde beim Verkauf, kann die Eigentümerstellung des Käufers grundsätzlich auch über den Kaufvertrag oder andere Beweismittel wie Zeugenaussagen nachgewiesen werden. Befindet sich die Eigentumsurkunde danach noch bei einer dritten Person, etwa beim vorherigen Eigentümer, muss diese die Urkunde an den nunmehr Berechtigten herausgeben.

Bedeutung der Eigentumsurkunde für den gutgläubigen Erwerb

Obwohl die Eigentumsurkunde keinen Eigentumsnachweis darstellt, kann ihr Besitz im Einzelfall als Indiz für einen gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff. BGB eine Rolle spielen. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Bonn befasst (vgl. LG Bonn, 30.07.2015 - Az: 2 O 444/14). In dem Fall hatte der Käufer eines Pferdes beim Erwerb nur eine Kopie statt des Originals der Eigentumsurkunde erhalten. Das Gericht entschied, dass allein dieser Umstand keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB begründet, weil die Eigentumsurkunde des betroffenen Zuchtverbandes von vornherein keine Angaben zum Eigentümer enthielt, sondern nur zum Züchter. Ihr fehlte damit die Legitimationswirkung, die etwa der Zulassungsbescheinigung II bei Kraftfahrzeugen zukommt, bei der die Vorlage für An- und Abmeldung Voraussetzung ist und die deshalb einen Rückschluss auf die Verfügungsberechtigung zulässt. Eine vergleichbare Wirkung besitzt die Eigentumsurkunde beim Pferd gerade nicht, sodass eine Analogie zur Rechtsprechung bei Kraftfahrzeugen nach Auffassung des Gerichts ausscheidet. Der gute Glaube des Erwerbers wurde in dem entschiedenen Fall daher nicht bereits durch die fehlende Originalurkunde ausgeschlossen.

Das Landgericht Bonn hatte in derselben Entscheidung zudem über einen Herausgabeanspruch bezüglich der Eigentumsurkunde selbst zu befinden und bejahte eine entsprechende Anwendung des § 952 BGB, obwohl die Anwendung dieser Vorschrift auf Pferde-Eigentumsurkunden in der Literatur kritisch gesehen wird, weil deren Legitimationswirkung zweifelhaft ist. Ausschlaggebend war, dass sich der bisherige Eigentümer den Regeln des Zuchtverbandes unterworfen hatte, wonach Eigentum am Pferd und Eigentum an der Urkunde nicht auseinanderfallen sollen.

Übergabepflichten beim Pferdekauf

Beim Verkauf von Rasse- und Turnierpferden gehört die Übergabe ordnungsgemäßer Legitimationspapiere regelmäßig zu den kaufvertraglichen Hauptpflichten des Verkäufers, da eine Zuchtstute ohne Zuchtbescheinigung nicht zur Zucht eingesetzt und ein Turnierpferd ohne ordnungsgemäße Registrierung nicht zu Leistungsprüfungen zugelassen werden kann. Bei anderen Pferden ist die Übergabe des Equidenpasses und regelmäßig auch der Eigentumsurkunde demgegenüber eine vertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs. 1 BGB. Wird diese Pflicht verletzt, besteht ein Erfüllungsanspruch auf Herausgabe der Papiere, der auch klageweise durchgesetzt werden kann; bis zur Übergabe kann der Käufer die Zahlung des Kaufpreises verweigern (§ 320 Abs. 1 BGB) oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (§ 273 BGB). Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der bloß fehlenden Eigentumsurkunde dürfte dagegen regelmäßig ausscheiden, weil die Pflichtverletzung angesichts der untergeordneten Bedeutung der Urkunde für die Eigentums- und Besitzverhältnisse als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anzusehen sein dürfte. Ist die Urkunde endgültig nicht mehr zu beschaffen, beispielsweise weil sie verloren gegangen ist, kann die Übergabepflicht unmöglich werden (§ 275 Abs. 1 BGB), was einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 283 BGB begründen kann.

Was ist bei Verlust der Eigentumsurkunde zu tun?

Geht die Eigentumsurkunde verloren, sollte der ausstellende Zuchtverband informiert werden. Auf entsprechenden Antrag, der in der Regel notariell beglaubigt werden muss, stellt der Verband gegen eine Gebühr eine Zweitschrift aus. Die Kosten hierfür trägt regelmäßig der Antragsteller. Beim Pferdekauf empfiehlt es sich unabhängig davon, auf die gemeinsame Übergabe von Equidenpass und - sofern vorhanden - Eigentumsurkunde zu achten, auch wenn deren Fehlen den Eigentumsübergang selbst nicht verhindert.

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Stand: (letzte Änderung: 18.09.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein. Die Eigentumsurkunde enthält lediglich Angaben zur Identität, Abstammung und zum Züchter des Pferdes, nicht aber zum aktuellen Eigentümer. Sie folgt dem Eigentum, begründet es aber nicht.
Das Eigentum geht durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB über, unabhängig davon, ob die Eigentumsurkunde mit ausgehändigt wird.
Bei Rasse- und Turnierpferden gehört die Übergabe der Legitimationspapiere regelmäßig zu den kaufvertraglichen Hauptpflichten. Bei anderen Pferden handelt es sich in der Regel um eine vertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs. 1 BGB.
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass allein die fehlende Originalurkunde keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB begründet, weil die Urkunde keine Angaben zum Eigentümer enthält (vgl. LG Bonn, 30.07.2015 - Az: 2 O 444/14).
Der ausstellende Zuchtverband ist zu informieren und kann gegen eine Gebühr sowie in der Regel gegen einen notariell beglaubigten Antrag eine Zweitschrift ausstellen.
Ein Rücktritt wegen der fehlenden Eigentumsurkunde dürfte regelmäßig ausscheiden, weil die Pflichtverletzung angesichts der untergeordneten Bedeutung der Urkunde als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB gilt.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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