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Grundstücksverkauf aus dem Nachlass : Wann braucht ein Kind einen Ergänzungspfleger?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein sorgeberechtigter Elternteil kann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück auch für sein minderjähriges Kind verkaufen, ohne dass hierfür ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss - vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine Erbauseinandersetzung und der Elternteil tritt nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts auf. Ein gesetzlicher Vertretungsausschluss setzt eine konkrete Interessenkollision voraus, die bei bloßen Parallelerklärungen gegenüber einem Dritten nicht vorliegt.

Ergänzungspflegschaft als Ausnahme von der elterlichen Vertretungsmacht

Die elterliche Sorge umfasst grundsätzlich auch die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes, § 1629 BGB. Verstirbt ein Elternteil, geht die alleinige elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil über. Diese umfassende Vertretungsmacht kann jedoch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen eingeschränkt sein. Eine solche Beschränkung ordnet das Gesetz insbesondere in den Fällen des §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB an: Wegen der abstrakten Gefahr eines Interessenkonflikts besteht ein gesetzlicher Vertretungsausschluss, wenn der gesetzliche Vertreter bei einem Rechtsgeschäft zugleich auf beiden Seiten tätig wird - also im eigenen Namen und zugleich als Vertreter des Kindes gegenüber sich selbst. Nur in einem solchen Fall ist gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der die Interessen des Kindes wahrnimmt.

Wann liegt kein Vertretungsausschluss vor?

Kein gesetzlicher Vertretungsausschluss besteht demgegenüber in den Fällen, in denen der Vertreter und der Vertretene zugleich im eigenen Namen und im Namen des Vertretenen gegenüber einem Dritten Erklärungen abgeben. Solche sogenannten Parallelerklärungen begründen keinen Interessenkonflikt im Sinne der Norm, da beide Seiten - Vertreter und Vertretener - demselben Interesse folgen und lediglich ein Dritter als Vertragspartner auftritt.

Abgrenzung: Grundstücksverkauf und Erbauseinandersetzung

Von praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Abgrenzung zwischen der bloßen Veräußerung eines Nachlassgegenstandes und der Erbauseinandersetzung. Eine Erbauseinandersetzung, auch eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung, setzt regelmäßig die Bestellung eines Ergänzungspflegers voraus. Anders verhält es sich, wenn lediglich ein einzelner Nachlassgegenstand veräußert wird, ohne dass der Erlös unter den Miterben verteilt werden soll. In diesem Fall bleibt die Erbengemeinschaft bezüglich des Veräußerungserlöses gemäß § 2041 BGB bestehen; eine Teilauseinandersetzung ist erst mit der Verteilung des Erlöses vollzogen. Miterben sind zudem nicht verpflichtet, eine Auseinandersetzung herbeizuführen, sondern können die Erbengemeinschaft auch dauerhaft fortbestehen lassen.

Im zu entscheidenden Fall beabsichtigte der überlebende, sorgeberechtigte Elternteil den Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, an dem das minderjährige Kind als Miterbe beteiligt war. Eine Teilung des Verkaufserlöses war hingegen nicht beabsichtigt; dieser sollte vielmehr der aus Elternteil und Kind bestehenden Erbengemeinschaft zufließen. Da der Nachlass darüber hinaus weiteres Vermögen umfasste, lag auch keine vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses vor. Der Elternteil trat bei dem Grundstücksverkauf nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts auf, sondern gab lediglich - im eigenen Namen und im Namen des Kindes - übereinstimmende Erklärungen gegenüber dem Erwerber als Drittem ab. Ein gesetzlicher Vertretungsausschluss nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB lag damit nicht vor.

Keine vorbeugende Ergänzungspflegerbestellung

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für eine zukünftige, derzeit nicht beabsichtigte Erbauseinandersetzung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Solange die Miterben eine Auseinandersetzung nicht anstreben und lediglich einzelne Nachlassgegenstände im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung veräußert werden sollen, fehlt es an der für § 1909 BGB erforderlichen konkreten Gefährdungslage. Eine vorsorgliche Pflegerbestellung für einen lediglich möglichen künftigen Interessenkonflikt ist mit dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht vereinbar.

Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung

Unabhängig von der Frage der Ergänzungspflegschaft bedarf die Veräußerung eines Grundstücks durch den sorgeberechtigten Elternteil für das minderjährige Kind der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1 i. V. m. § 1821 Ziff. 1 BGB. Die elterliche Vertretungsmacht unterliegt insoweit einer eigenständigen Kontrolle durch das Familiengericht, die von der Frage einer Ergänzungspflegschaft zu unterscheiden ist.


OLG Frankfurt, 23.02.2007 - Az: 1 UF 371/06

ECLI:DE:OLGHE:2007:0223.1UF371.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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