Die Vergütung eines als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts richtet sich nicht nach den pauschalen Stundensätzen des § 3 VBVG, sondern nach dessen Fachkenntnissen sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (§§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1838 Abs. 1 BGB).
Für die Praxis wird eine Staffelung von 33,50 Euro bis 65,00 Euro bei einfacher, 70,00 Euro bis 90,00 Euro bei mittelschwerer und bis zu 115,00 Euro bei schwieriger Abwicklung als sachgerecht angesehen.
Für die Praxis wird eine Staffelung von 33,50 Euro bis 65,00 Euro bei einfacher, 70,00 Euro bis 90,00 Euro bei mittelschwerer und bis zu 115,00 Euro bei schwieriger Abwicklung als sachgerecht angesehen.
Wie bemisst sich die Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers?
Wird ein Rechtsanwalt zum Nachlasspfleger bestellt und übt er diese Tätigkeit berufsmäßig aus, richtet sich seine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1838 Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften verweisen abweichend von der Regelvergütung des § 3 VBVG auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf Umfang und Schwierigkeit der zu erledigenden Geschäfte. Bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt stehen die erforderlichen Fachkenntnisse außer Zweifel, sodass sich die Bemessung der Vergütung im Wesentlichen nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft richtet. Voraussetzung für die Vergütungsfestsetzung ist zudem, dass der Nachlass über ausreichende Mittel zur Bezahlung der Vergütung verfügt; maßgeblich ist insoweit der Aktivnachlass nach Rechnungslegung des Pflegers.Welcher Stundensatz ist im Regelfall zugrunde zu legen?
Das Nachlassgericht beziehungsweise das im Beschwerdeverfahren zuständige Gericht hat im Regelfall einen Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung anhand des konkreten Zeitaufwands zu berechnen. Bei der Bemessung des Stundensatzes steht den Tatsachengerichten ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Stundensätze des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG (im Regelfall 33,50 Euro für einen Rechtsanwalt) nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu unangemessen niedrigen Vergütungen führen und dadurch die Bereitschaft zur Übernahme einer Nachlasspflegschaft mindern können. Diese Sätze sind bei einem Rechtsanwalt und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers daher regelmäßig deutlich zu überschreiten. Da ein schutzwürdiges Interesse des Erben an einer besonders günstigen Vergütung des Nachlasspflegers nicht besteht, ist der Stundensatz grundsätzlich so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält.Nach welchen Kriterien wird der Schwierigkeitsgrad der Pflegschaft bestimmt?
Für die Einordnung der Pflegschaft in einen Schwierigkeitsgrad ist zwischen einfacher, mittelschwerer und schwieriger Abwicklung zu unterscheiden. Als Normalfall einer mittelschweren Abwicklung gilt ein Nachlass, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist. Eine schwierige Pflegschaft liegt regelmäßig vor, wenn komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung oder der Erbenermittlung auftreten - etwa bei im Ausland befindlichen Erben oder einer problematischen Urkundenlage -, wenn größere Haftungsgefahren wegen umfangreichen, differenziert angelegten Vermögens bestehen oder wenn problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, erhebliche oder unübersichtliche Verbindlichkeiten, Wertpapieranlagen, nicht hinterlegungsfähiges Vermögen (etwa ein Mietshaus oder Handelsgeschäft) oder die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft zu verwalten sind. Eine einfache Pflegschaft ist demgegenüber nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa bei einem nur ganz geringen Nachlass, einem deutlich eingeschränkten Wirkungskreis des Pflegers oder wenn der Nachlass bereits vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, weil im Zuge der Nachlasssicherung ein Testament aufgefunden wurde.Urteil freischalten
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