Maßgeblich für die Vergütung einer berufsmäßigen Tätigkeit als Nachlaßpfleger ab dem 01.07.2005 ist das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG). Die Vergütung richtet sich daher nach den für die Führung der Pflegergeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegergeschäfte. Da sich die Schwierigkeit der Pflegschaft maßgeblich im Stundensatz niederschlägt, ist hierbei an den durch das OLG Dresden entwickelten Stundensätzen festzuhalten.
OLG Dresden, 20.06.2007 - Az: 3 W 427/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


