Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.666 Anfragen

Tierärztlicher Behandlungsfehler: Beweislastumkehr bei grob fehlerhafter Operation eines Dressurpferdes

Pferderecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Führt ein Tierarzt bei einem wertvollen Pferd eine riskante Operation ohne ausreichende Notwendigkeit und mit einer nur etwa 50-prozentigen Erfolgsaussicht durch, kann dies ein grober Behandlungsfehler sein. In diesem Fall tritt auch in der Tiermedizin eine Umkehr der Beweislast für die Kausalität ein, und der Tierarzt haftet zudem, wenn er den Auftraggeber nicht über das hohe Risiko aufklärt.

Haftung des Tierarztes für Operationsfolgen

Die Haftung eines Tierarztes für Schäden am behandelten Tier richtet sich nach dem Behandlungsvertrag mit dem Tierhalter. Anspruchsgrundlage ist die Verletzung vertraglicher Pflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Pflichtverletzungen können dabei sowohl in der fehlerhaften Durchführung der Behandlung als auch in einer unzureichenden Aufklärung und Beratung des Auftraggebers liegen.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangten die Eigentümer eines Dressurhengstes, der nach einer Operation dauerhaft lahmte und als Dressurpferd unbrauchbar wurde, Schadensersatz in Höhe von 60.000 Euro.

Wann ist eine tierärztliche Operation grob fehlerhaft?

Ein grober Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn ein Tierarzt bei einem wertvollen Dressurpferd eine komplizierte Operation durchführt, deren Erfolgsquote nur bei etwa 50 % liegt, ohne dass hierfür eine ausreichende Notwendigkeit besteht. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Indikation für den Eingriff tragfähig war. Steht die Ursache einer Auffälligkeit, etwa einer positiven Beugeprobe, nicht fest und kommt als Auslöser auch eine bloße Schwellung in Betracht, darf ein riskanter Eingriff nicht vorgenommen werden. Bei hohem wirtschaftlichen Wert des Tieres und bestehendem Verkaufsinteresse ist ein Zuwarten mit dem Eingriff dann geboten.

Zusätzlich kann die Wahl der Operationsmethode den Fehlervorwurf verstärken. Wählt der Tierarzt einen suboptimalen Zugangsweg, der den Bandapparat zusätzlich traumatisiert und das Operationsrisiko erhöht, um mehrere Gelenkfragmente in einem Eingriff zu entfernen, obwohl ein zweiter, kurzer Eingriff mit geringerem Risiko möglich gewesen wäre, ist dies nach sachverständiger Bewertung nicht mehr verständlich und kann den Fehler als grob qualifizieren. Vorliegend wurde das Vorgehen als so gravierend bewertet, dass ein Tierarzt in einer entsprechenden Prüfung durchgefallen wäre.

Welche Folgen hat ein grober Behandlungsfehler für die Beweislast?

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, tritt auch im Bereich der Tiermedizin eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität zwischen Fehler und eingetretenem Schaden ein (vgl. BGH, 15.03.1977 - Az: VI ZR 201/75; OLG Hamm, 03.12.2003 - Az: 3 U 108/02; BGH, 05.04.2005 - Az: VI ZR 23/04). Es genügt dann, dass der Fehler grundsätzlich geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Der Tierarzt muss beweisen, dass der Schaden nicht auf seinem Fehler beruht.

Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte nicht nachweisen, dass seine Operation erfolgreich war und der Schaden erst durch ein späteres Verhalten des Pferdes eintrat. Der Sachverständige hielt das Trauma des Bandapparates für die spätere Gelenkfehlstellung verantwortlich, wofür bereits der zeitliche Zusammenhang sprach. Eine fehlende Ruhigstellung nach dem Eingriff wurde als Ursache für sehr unwahrscheinlich gehalten, weil sonst das andere, überbelastete Bein hätte betroffen sein müssen.

Besteht eine Aufklärungspflicht des Tierarztes?

Die vom Tierarzt zu fordernde Aufklärung ist nicht mit der humanmedizinischen Aufklärung vergleichbar, weil es nicht um das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten geht. Es besteht jedoch eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, wenn die Behandlung besonders risikoreich ist, möglicherweise kaum Erfolg verspricht und zugleich hohe finanzielle Interessen des Tierhalters betroffen sind. Anders als in der Humanmedizin liegt die Darlegungslast für einen Aufklärungsmangel zunächst beim Auftraggeber; diese Anforderungen sah das Gericht hier jedoch als erfüllt an.

Bei einem hochwertigen, gut ausgebildeten Dressurpferd, das möglichst gut vermarktet werden sollte, muss der Tierarzt darauf hinweisen, dass es sich um eine komplizierte Operation mit ungewissem Ausgang handelt und ein Totalverlust möglich ist. Ein wenig aussagekräftiger Aufklärungsbogen genügt dem nicht. Hinzu kommt, dass auch über die Wahl eines Zugangswegs mit zusätzlicher Belastung für den Bandapparat aufzuklären ist, wenn es eine risikoärmere Alternative gibt. Bei einer Erfolgschance von lediglich 50 % bis 60 % ist es nachvollziehbar, dass sich die Eigentümer bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen den Eingriff entschieden hätten. In diesem Fall wäre allenfalls das Verbleiben der Gelenkfragmente als kaufpreismindernder Faktor in Betracht gekommen.

Wie wird der Schaden bemessen?

Für die Höhe des Schadens ist der Wert des Pferdes maßgeblich. Im konkreten Fall legte das Gericht die Ausführungen eines Sachverständigen zugrunde, der aufgrund von Abstammung, Exterieur, Ausbildung und Turnierlaufbahn zunächst einen Wert von etwa 150.000 Euro ansetzte und diesen wegen der vorhandenen Gelenkfragmente auf 75.000 Euro reduzierte. Dieser Wert überstieg die Klageforderung, die deshalb der Höhe nach berechtigt war. Eine weitere Reduzierung wegen des Gesundheitszustands kam nicht in Betracht, weil regelmäßige Behandlungen bei einem Turnierpferd nicht außergewöhnlich sind und nicht davon auszugehen war, dass das Pferd wegen einer vorbestehenden Lahmheit bereits wertlos war.

Welche prozessualen Fragen stellten sich bei Tod des Klägers?

Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits, ist die Rechtsnachfolge der Erben nach §§ 239, 246 ZPO nachzuweisen. Ein notarielles Testament genügt hierfür; es ersetzt wie im Grundbuchverkehr den Erbschein. Ein Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch Erbschein nachzuweisen, sondern kann den Nachweis auch in anderer Form führen (vgl. BGH, 08.10.2013 - Az: XI ZR 401/12). Einer gesonderten Entscheidung durch Zwischenurteil bedarf es nicht.

Wann verjähren die Ansprüche?

Vertragliche Schadensersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Dies war hier erst mit Ablauf des Jahres 2005 der Fall, als deutlich wurde, dass der Hengst unbrauchbar bleiben würde; die Frist endete damit mit Ablauf des Jahres 2008, sodass die Zustellung des Mahnbescheids im August 2008 rechtzeitig erfolgte.

Unerheblich war, wer Eigentümer des Pferdes war. Vertragspartner des Tierarztes war der verstorbene Ehemann, an den sämtliche Rechnungen gerichtet waren und der als Kunde geführt wurde. Er konnte daher eigene vertragliche Ansprüche geltend machen. War er zugleich Eigentümer, ging eine zusätzlich erklärte Abtretung ins Leere. War dagegen die Ehefrau Eigentümerin, konnte sie ihm den bei ihr eingetretenen Schaden ähnlich einer Drittschadensliquidation abtreten. Der Vortrag zu eigenen Ansprüchen war daher nicht als neu und verjährungsrechtlich relevant zu behandeln.


OLG Hamm, 21.02.2014 - Az: 26 U 3/11

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.26U3.11.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Finanztest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant
klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant