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Haftung des Hotelgastes für Wasserschaden durch beschädigten Sprinklerkopf

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer in einem Hotelzimmer einen Kleiderbügel an einem Sprinklerkopf aufhängt und dadurch einen Wasserschaden verursacht, handelt grob fahrlässig und haftet auf Schadensersatz.

Haftung für Schäden an Sprinkleranlagen

Kommt es durch das Verhalten eines Hotelgastes zur Beschädigung einer Sprinkleranlage und infolgedessen zu einem erheblichen Wasserschaden, ist zu klären, ob und in welchem Umfang der Gast haftet. Maßgeblich ist insbesondere, ob das Verhalten als einfach oder als grob fahrlässig einzustufen ist. Hiervon hängt ab, ob zugunsten des Schädigers Haftungsprivilegien, etwa nach den Grundsätzen zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers, überhaupt in Betracht kommen. Das OLG Düsseldorf hatte hierüber in einem Fall zu entscheiden, in dem der Gebäudeversicherer eines Hotels den Gast auf Ersatz des regulierten Schadens in Anspruch nahm.

Der Gast hatte im September 2023 ein Zimmer in einem großen Düsseldorfer Hotel bewohnt. An der Zimmerdecke befand sich ein Sprinklerkopf, also ein kleines, empfindliches Bauteil, das über einen dünnen Stab montiert und mit einer Glasampulle versehen ist. Der Gast hängte einen Kleiderbügel an diesen Sprinklerkopf, anstatt den vorhandenen Schrank zu nutzen. Beim An- oder Abhängen riss der Sprinklerkopf ab, die Anlage löste aus, und mehrere tausend Liter Wasser ergossen sich in das Gebäude.

Das LG Düsseldorf hatte die Klage der Gebäudeversicherung abgewiesen. Es hatte das Verhalten lediglich als einfach fahrlässig bewertet und dies damit begründet, dass ein Sprinklerkopf einem Garderobenhaken ähnele. Zudem fehle es an Schutzvorrichtungen und Warnhinweisen. Die Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber Mietern seien nach Auffassung der Vorinstanz auch auf Hotelgäste anzuwenden.

Das OLG Düsseldorf bewertete das Verhalten abweichend als grob fahrlässig. Sprinklerköpfe sind fragile, an der Decke angebrachte Bauteile und erkennbar keine Kleiderhaken. Bereits ihre geringe Größe sowie ihr Aufbau mit dünnem Stab und kleinem Kranz signalisieren jedem Nutzer, dass besondere Vorsicht geboten ist. Eine Verwechslung mit einem Garderobenhaken scheidet nach Auffassung des Senats aus.

Wer einen erkennbar empfindlichen Gegenstand zweckentfremdet, dessen Funktion er nicht einmal kennt, lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht. Ein solches Verhalten ist als besonders sorglos einzustufen und erfüllt damit die Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit.

Entlasten fehlende Schutzkappen und Hinweisschilder den Gast?

Dass der Hotelbetreiber weder Schutzkappen noch Hinweisschilder angebracht hatte, entlastet den Gast nicht. Als Schutz genügt bereits die Montage an der Zimmerdecke, also außerhalb der üblichen Reichweite. Ein ausdrücklicher Warnhinweis ist daneben nicht erforderlich, weil sich die Empfindlichkeit des Bauteils bereits aus seiner äußeren Beschaffenheit ergibt.

Greift der Einwand des üblichen Improvisierens mit Kleidung?

Dem Einwand, Hotelgäste hängten Kleidung häufig improvisiert an Türklinken oder Duschstangen, hielt das OLG entgegen, dass keiner dieser Gegenstände mit einem Sprinklerkopf vergleichbar sei. Türklinken und Duschstangen sind für eine gewisse Belastung ausgelegt, während ein Sprinklerkopf als filigranes Bauteil erkennbar nicht zur Aufnahme von Gegenständen bestimmt ist.

Finden die Grundsätze zum Regressverzicht Anwendung?

Ob die mietrechtlichen Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers überhaupt auf Hotelgäste übertragbar sind, ließ der Senat ausdrücklich offen. Dies war nicht entscheidungserheblich, weil diese Grundsätze bei grober Fahrlässigkeit ohnehin nicht eingreifen.

Welche Bedeutung hat ein behaupteter alternativer Schadenshergang?

Der Gast konnte keinen plausiblen alternativen Schadenshergang darlegen. Seine zunächst gegenüber der Polizei abgegebene Erklärung, ein an der Toilettentür hängender Bügel sei gegen den Sprinkler gestoßen, wurde durch Fotos vom Schadensort widerlegt. Zwischen der Türoberkante und der Decke bestand ein erheblicher Abstand, sodass ein solcher Ablauf nicht in Betracht kam. Der Senat legte deshalb den Vortrag der Versicherung zugrunde.


OLG Düsseldorf, 15.10.2026 - Az: 10 U 8/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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