Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.529 Anfragen

Kein Reisemangel: Bei zentraler Lage ist mit Verkehrslärm zu rechnen!

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer ein Hotel in zentraler Lage einer Großstadt wie Dubai bucht, muss mit entsprechendem Verkehrslärm rechnen; dies begründet keinen Reisemangel. Eine Klage auf Schadenersatz wegen Geräuschbelästigungen durch den Straßenverkehr in unmittelbarer Nähe des Hotels ist daher abzuweisen.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Reisemangel wegen Verkehrslärm vorliegen?

Die Parteien stritten darüber, ob Verkehrslärm in der unmittelbaren Umgebung eines zentral gelegenen Hotels einen Reisemangel gem. §§ 651a ff. BGB begründet und die Reisenden einen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Reisepreisminderung haben. Die Reisenden hatten eine Flugpauschalreise nach Dubai gebucht. Das im Katalog als „zentral, im Herzen von Dubai, direkt am Clocktower“ beschriebene Hotel lag an einer stark befahrenen, sechsspurigen Ringstraße. Die Reisenden machten geltend, der von dort ausgehende Verkehrslärm - insbesondere durch lautstarkes Hupen - sei auch im Hotelzimmer deutlich wahrnehmbar gewesen und habe ihnen den Schlaf geraubt.

Ein Anspruch auf Schadenersatz setzt voraus, dass die Reiseleistung mangelhaft war, also die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von der vertraglich zugesicherten oder nach der Katalogbeschreibung zu erwartenden Beschaffenheit nachteilig abweicht. Maßgeblich ist dabei nicht allein die subjektive Wahrnehmung des Reisenden, sondern eine objektive Bewertung anhand der vertraglichen Vereinbarungen und der berechtigten Erwartungen, die sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.

Welche Bedeutung kommt der Katalogbeschreibung zu?

Die Beschreibung des Hotels als zentral gelegen, „im Herzen von Dubai“ und in unmittelbarer Nähe von Geschäftszentren gelegen, ist bei der Beurteilung der berechtigten Erwartungen des Reisenden zu berücksichtigen. Eine solche Lagebeschreibung weist nicht auf eine ruhige, verkehrsberuhigte Umgebung hin, sondern lässt im Gegenteil auf eine belebte, verkehrsreiche Umgebung schließen. Wird ein Hotel ausdrücklich mit seiner zentralen Lage in einer Großstadt und der Nähe zu Geschäftszentren beworben, kann der Reisende nicht zugleich eine ruhige, autofreie Umgebung erwarten. Die Erwartungshaltung des Reisenden ist insoweit an der konkret gewählten Reiseleistung und deren Beschreibung zu messen.

Bei der Bewertung ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zielstadt um eine hochmoderne, boomende Metropole handelt. Eine solche Stadt ist nicht mit beschaulichen, autofreien Bereichen zu assoziieren; vielmehr ist bei zentraler Lage typischerweise mit einer turbulenten und verkehrsreichen Umgebung zu rechnen. Der Hinweis auf die zentrale Lage des Hotels und die Nähe zu Geschäftszentren lässt schon aus sich heraus auf ein entsprechendes Verkehrsaufkommen schließen, sodass ein hierauf zurückzuführender Lärmpegel keine unerwartete, mangelbegründende Abweichung darstellt.

Wie wirkt sich die fehlende Substantiierung der Lärmbelastung aus?

Für die Feststellung eines Reisemangels ist zudem erforderlich, dass der konkrete Umfang der Beeinträchtigung hinreichend dargelegt wird. Lässt sich anhand des Sachvortrags nicht beurteilen, welcher Geräuschpegel zu welchen Tages- und Nachtzeiten tatsächlich vorgelegen hat, fehlt es an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage für die Annahme eines Mangels. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend unbestritten - die Fenster der betroffenen Räumlichkeiten doppelverglast waren, was für eine gewisse bauliche Lärmminderung spricht.


AG Köln, 28.12.2006 - Az: 133 C 428/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus nordbayern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant