Gestattet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Einbau von Monoblock-Klimageräten mit Kernbohrung, folgt daraus kein Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf Genehmigung technisch und baulich abweichender Klimasplitgeräte. Die Vor- und Nachteile beider Gerätearten sind nicht gegeneinander abzuwägen, da es sich um unterschiedliche bauliche Veränderungen mit eigenständigen Nachteilen handelt.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Die Beteiligten stritten um die Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümergemeinschaft, mit denen die Installation eines Klimasplitgeräts abgelehnt wurde, sowie eine Beschlussersetzungsklage auf Gestattung eines solchen Geräts. Die Eigentümergemeinschaft hatte zuvor die Installation von Monoblock-Klimageräten samt Kernbohrung durch die Außenfassade genehmigt, die begehrte Gestattung eines Klimasplitgeräts jedoch versagt.Stellt der Einbau einer Klimaanlage eine bauliche Veränderung dar?
Die Errichtung einer Klimaanlage mit Durchbohrung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Außenwand geht über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus und stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG dar. Diese Maßnahme überschreitet den einem Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG zustehenden Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, der den Einschränkungen des § 14 WEG unterliegt. Das Mitgebrauchsrecht umfasst lediglich das Recht, persönliche Gebrauchsvorteile aus dem gemeinschaftlichen Eigentum zu ziehen, nicht jedoch bauliche Maßnahmen einschließlich Eingriffe in die Substanz des Gemeinschaftseigentums.Besteht ein Anspruch auf Gestattung auf Einbau aus gesundheitlichen Gründen?
Ein Anspruch auf Gestattung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG setzt voraus, dass durch die bauliche Maßnahme eine Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt. Eine Behinderung im Sinne des § 3 BGG liegt bei langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen vor, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Der bloße Hinweis auf ein erhöhtes gesundheitliches Risiko bei Hitzebelastung genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. LG Frankfurt/Main, 14.08.2023 - Az: 2-13 S 5/23).Liegt beim Einbau eines Klimasplitgeräts ein Nachteil im Sinne des § 20 Abs. 3 WEG vor?
Der Einbau eines Klimasplitgeräte stellt eine benachteiligende bauliche Veränderung dar. Negative Auswirkungen auf die konstruktive Stabilität oder Statik des Gebäudes sind keine Voraussetzung einer benachteiligenden baulichen Veränderung; es genügt, dass sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in vergleichbarer Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGH, 07.02.2014 - Az: V ZR 25/13; LG Karlsruhe, 23.07.2019 - Az: 11 S 122/18). Dies ergibt sich bereits aus dem für den Einbau erforderlichen Substanzeingriff. Hinzu treten mögliche Lärmimmissionen, auch wenn diese zeitlich beschränkt und innerhalb der Schwellenwerte der TA-Lärm bleiben. Eine Anbringung des Außengeräts an weniger einsehbarer Stelle kann zwar optische Beeinträchtigungen mindern, führt jedoch mitunter dazu, dass der Austritt der abgeführten warmen Luft gerade an Stellen erfolgt, die von anderen Wohnungseigentümern als Freisitzmöglichkeiten genutzt werden. Im Falle einer Gestattung ist zudem aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass vergleichbare Anträge anderer Wohnungseigentümer bei gleichen oder ähnlichen Gegebenheiten nicht zu versagen wären, sodass eine mögliche Addition von Lärm- und Abwärmebeeinträchtigungen einzubeziehen ist. Ein Einverständnis der in ihren Rechten beeinträchtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 20 Abs. 3 WEG liegt in derartigen Fällen regelmäßig nicht vor.Urteil freischalten
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LG Karlsruhe, 05.07.2024 - Az: 11 S 122/23
ECLI:DE:LGKARLS:2024:0705.11S122.23.00
Vorgehend: AG Freiburg, 03.08.2023 - Az: 56 C 1752/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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