Die Anfechtungsklage gegen die auf einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse ist fristgerecht nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben und damit zulässig. Maßgeblich ist, dass die Klage rechtzeitig beim Gericht eingegangen und der Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt wurde.
Die Entlastung der Verwaltung war rechtmäßig, da eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung vorlag. Auch die Entlastung des Verwaltungsbeirats war wirksam. Dabei gilt, dass der Beirat nur für die rechnerische Richtigkeit einzustehen hat und nicht für strukturelle Mängel einer Abrechnung haftet, da ihm hierfür regelmäßig die fachlichen Kenntnisse fehlen.
Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2018 war ebenfalls gültig. Ein Wirtschaftsplan kann nach der Rechtsprechung auch während des laufenden Wirtschaftsjahres beschlossen werden (BGH, 04.04.2014 - Az: V ZR 168/13). Der Beschluss war hinreichend bestimmt, da auf eine konkret bezeichnete Fassung Bezug genommen wird. Zwar wurde nicht ausdrücklich zwischen Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan unterschieden, doch ergaben sich aus der Darstellung sowohl die Gesamtkosten als auch die Anteile der einzelnen Eigentümer, sodass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt waren. Die Umlage der Grundgebühr für Wasser und Abwasser sowie die Verteilung der Verwaltervergütung entsprachen den einschlägigen Satzungsregelungen und waren rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch der Beschluss zur Instandsetzung der Regenabflussrinnen war wirksam. Die Kostenobergrenze von 15.000 € brutto war klar benannt, sodass die Bestimmtheit des Beschlusses gewahrt war. Die Verwaltung wurde lediglich bis zu dieser Grenze bevollmächtigt, nach Zustimmung des Beirates einen Auftrag zu erteilen. Eine gesonderte Einholung mehrerer Angebote war im konkreten Fall nicht erforderlich, da die Eigentümergemeinschaft bereits zuvor einen Planer mit der Prüfung und Kostenschätzung beauftragt hatte.
Insgesamt bestanden keine rechtlichen Gründe, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung für unwirksam zu erklären. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Anfechtung erwies sich vorliegend jedoch als unbegründet.
Hinsichtlich der Hausgeldabrechnung entsprach die Darstellung den Anforderungen der Heizkostenverordnung. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen den in der Gesamtabrechnung anzusetzenden Brennstoffzahlungen und den in den Einzelabrechnungen zu verteilenden tatsächlichen Verbrauchskosten. Auf diese Differenzierung hat bereits der Bundesgerichtshof hingewiesen (BGH, 17.02.2012 - Az: V ZR 251/10). Eine ergänzende Erläuterung des Unterschiedsbetrags ist ausreichend. Auch die Darstellung der Instandhaltungsrücklage genügte den rechtlichen Vorgaben, da klar erkennbar wird, dass es sich hierbei nicht um echte Einnahmen oder Ausgaben handelt. Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit einer Abrechnung orientieren sich an der Rechtsprechung des BGH, wonach bereits eine hinreichende Transparenz gegeben sein muss, die eine rechnerische Nachprüfung ermöglicht (BGH, 19.07.2017 - Az: VIII ZR 3/17).Die Entlastung der Verwaltung war rechtmäßig, da eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung vorlag. Auch die Entlastung des Verwaltungsbeirats war wirksam. Dabei gilt, dass der Beirat nur für die rechnerische Richtigkeit einzustehen hat und nicht für strukturelle Mängel einer Abrechnung haftet, da ihm hierfür regelmäßig die fachlichen Kenntnisse fehlen.
Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2018 war ebenfalls gültig. Ein Wirtschaftsplan kann nach der Rechtsprechung auch während des laufenden Wirtschaftsjahres beschlossen werden (BGH, 04.04.2014 - Az: V ZR 168/13). Der Beschluss war hinreichend bestimmt, da auf eine konkret bezeichnete Fassung Bezug genommen wird. Zwar wurde nicht ausdrücklich zwischen Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan unterschieden, doch ergaben sich aus der Darstellung sowohl die Gesamtkosten als auch die Anteile der einzelnen Eigentümer, sodass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt waren. Die Umlage der Grundgebühr für Wasser und Abwasser sowie die Verteilung der Verwaltervergütung entsprachen den einschlägigen Satzungsregelungen und waren rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch der Beschluss zur Instandsetzung der Regenabflussrinnen war wirksam. Die Kostenobergrenze von 15.000 € brutto war klar benannt, sodass die Bestimmtheit des Beschlusses gewahrt war. Die Verwaltung wurde lediglich bis zu dieser Grenze bevollmächtigt, nach Zustimmung des Beirates einen Auftrag zu erteilen. Eine gesonderte Einholung mehrerer Angebote war im konkreten Fall nicht erforderlich, da die Eigentümergemeinschaft bereits zuvor einen Planer mit der Prüfung und Kostenschätzung beauftragt hatte.
Insgesamt bestanden keine rechtlichen Gründe, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung für unwirksam zu erklären. Die Klage war daher abzuweisen.
AG Wismar, 08.07.2019 - Az: 8 C 210/18 WEG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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