Für die Verteilung von Kosten innerhalb einer Gemeinschaft ist grundsätzlich § 16 Abs. 2 WEG maßgeblich. Danach erfolgt die Umlage nach den Miteigentumsanteilen, solange weder eine abweichende Vereinbarung noch ein entsprechender Beschluss vorliegt. Diese gesetzliche Regelung gilt gemäß § 1 Abs. 6 WEG auch für Teileigentum.
Fehlt ein in der Teilungserklärung bestimmter Schlüssel und ist kein anderweitiger Beschluss gefasst, bleibt die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen verbindlich. Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit einzelner Einrichtungen oder die Funktionsfähigkeit von Anschlüssen ist dabei ohne Einfluss. Einwendungen gegen eine als unbillig empfundene Belastung sind ausschließlich über einen Antrag auf Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG durchzusetzen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder findet er keine Mehrheit, kann eine Anpassung nicht im Rahmen der Anfechtungsklage verlangt werden.
Im Beschlussanfechtungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Verwaltung die gesetzlichen Vorgaben eingehalten hat. Fragen einer möglichen Unangemessenheit oder Zweckmäßigkeit sind dort nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch auf Abänderung des Verteilungsschlüssels kann nur im Wege einer gesonderten Klage geltend gemacht werden, wenn sich eine abweichende Beschlussfassung nicht erreichen lässt (vgl. OLG Frankfurt, 24.08.2006 - Az: 20 W 214/06).
Die Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG ist auch auf verbrauchsabhängige Kosten zu erstrecken, selbst wenn einzelne Eigentümer faktisch nicht am Verbrauch beteiligt sind. Maßgeblich ist allein die gesetzliche Anknüpfung an die Miteigentumsanteile. Etwaige Instandsetzungsansprüche hinsichtlich gemeinschaftlicher Anlagen oder Leitungen berühren die Wirksamkeit von Kostenbeschlüssen nicht.
Fehlt ein in der Teilungserklärung bestimmter Schlüssel und ist kein anderweitiger Beschluss gefasst, bleibt die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen verbindlich. Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit einzelner Einrichtungen oder die Funktionsfähigkeit von Anschlüssen ist dabei ohne Einfluss. Einwendungen gegen eine als unbillig empfundene Belastung sind ausschließlich über einen Antrag auf Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG durchzusetzen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder findet er keine Mehrheit, kann eine Anpassung nicht im Rahmen der Anfechtungsklage verlangt werden.
Im Beschlussanfechtungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Verwaltung die gesetzlichen Vorgaben eingehalten hat. Fragen einer möglichen Unangemessenheit oder Zweckmäßigkeit sind dort nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch auf Abänderung des Verteilungsschlüssels kann nur im Wege einer gesonderten Klage geltend gemacht werden, wenn sich eine abweichende Beschlussfassung nicht erreichen lässt (vgl. OLG Frankfurt, 24.08.2006 - Az: 20 W 214/06).
Die Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG ist auch auf verbrauchsabhängige Kosten zu erstrecken, selbst wenn einzelne Eigentümer faktisch nicht am Verbrauch beteiligt sind. Maßgeblich ist allein die gesetzliche Anknüpfung an die Miteigentumsanteile. Etwaige Instandsetzungsansprüche hinsichtlich gemeinschaftlicher Anlagen oder Leitungen berühren die Wirksamkeit von Kostenbeschlüssen nicht.
AG Stuttgart, 27.05.2022 - Az: 59 C 172/22 WEG
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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