Ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer und der Anspruchsgegner Besitzer der Sache ist und diesem kein Recht zum Besitz nach §§ 986 ff. BGB zusteht.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB setzt voraus, dass der Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis stammt. Bei einer Vindikationslage ist die erforderliche Konnexität nur dann gegeben, wenn das Schuldverhältnis, aus dem der Besitz resultiert, mit dem behaupteten Gegenanspruch in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann begründen, wenn die Überlassung der Gegenstände selbst im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses erfolgte. Hierfür ist darzulegen, dass die Nutzung der Geräte zur Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Pflichten überlassen wurde. Allein die Gesellschafterstellung vermittelt keine operative Pflicht, die eine solche Überlassung tragen könnte.
Wird die Nutzung hingegen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses eingeräumt, fehlt es an der notwendigen Konnexität zwischen den behaupteten gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen und dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die ein Zurückbehaltungsrecht stützen könnten, müssen substantiiert vorgetragen werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht scheidet ebenso aus, wenn die Gegenstände nicht als Einlage in die Gesellschaft eingebracht wurden. Fehlt es an einem solchen Bezug, bleibt der Herausgabeanspruch des Eigentümers unberührt.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB setzt voraus, dass der Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis stammt. Bei einer Vindikationslage ist die erforderliche Konnexität nur dann gegeben, wenn das Schuldverhältnis, aus dem der Besitz resultiert, mit dem behaupteten Gegenanspruch in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann begründen, wenn die Überlassung der Gegenstände selbst im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses erfolgte. Hierfür ist darzulegen, dass die Nutzung der Geräte zur Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Pflichten überlassen wurde. Allein die Gesellschafterstellung vermittelt keine operative Pflicht, die eine solche Überlassung tragen könnte.
Wird die Nutzung hingegen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses eingeräumt, fehlt es an der notwendigen Konnexität zwischen den behaupteten gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen und dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die ein Zurückbehaltungsrecht stützen könnten, müssen substantiiert vorgetragen werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht scheidet ebenso aus, wenn die Gegenstände nicht als Einlage in die Gesellschaft eingebracht wurden. Fehlt es an einem solchen Bezug, bleibt der Herausgabeanspruch des Eigentümers unberührt.
LAG Thüringen, 09.07.2025 - Az: 4 Sa 117/24
ECLI:DE:LAGTH:2025:0709.4SA117.24.00
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