Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
Es besteht somit auch kein schutzwürdiges Interesse einer Bank, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Für den Erbschein anfallende Kosten sind den Erben als unnötige Ausgaben von der Bank zu erstatten, wenn diese dennoch auf den Erbschein bestanden hat.
Es besteht somit auch kein schutzwürdiges Interesse einer Bank, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Für den Erbschein anfallende Kosten sind den Erben als unnötige Ausgaben von der Bank zu erstatten, wenn diese dennoch auf den Erbschein bestanden hat.
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BGH, 05.04.2016 - Az: XI ZR 440/15
ECLI:DE:BGH:2016:050416UXIZR440.15.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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